Hallo Horst Schlemmer,
zu A)
Auf die 216 Monate Pflichtbeitragszeiten sind praktisch alle Zeiten der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung - incl. z. B. auch der Pflichtbeitragszeiten für einen Lohnersatzleistungsbezug und versicherungspflichtiger Ausbildungszeiten - anrechenbar. Welche und wie viele Zeiten in Ihrem konkreten Einzelfall angerechnet werden können und ob Sie damit bereits die für eine Befreiung notwendigen 216 Pflichtbeitragsmonate erreicht haben, kann ich im Rahmen dieses Forums allerdings nicht beurteilen. Hier sollten Sie den Abschluss des Kontenklärungsverfahrens abwarten.
zu B)
Prinzipiell ja. Die Zahlung des halben Regelbeitrages ist nicht auf die Zeit nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beschränkt. Sie kann mehrfach zugelassen werden. Entscheidend ist stets, ob die selbständige Tätigkeit tatsächlich mit dem Charakter einer Existenzgründung erneut aufgenommen worden ist.
Davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die ursprüngliche selbständige Tätigkeit nachweislich aufgegeben wurde, zum Beispiel durch Abmeldung des Gewerbes, und wenn vor der Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine gewisse Zeit liegt, in der keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.
Unabhängig davon wäre aber auch die Zahlung einkommensabhängiger Beiträge möglich. Hierzu wäre dann allerdings ein Einkommensnachweis notwendig.
Soweit Ihre Einkünfte voraussichtlich regelmäßig unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich liegen, käme im Übrigen auch eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit zum Tragen. Für die Zeit der geringfügigen Ausübung der selbständigen Tätigkeit wären dann gar keine Beiträge zu zahlen.
zu C)
Soweit Sie in der Tätigkeit als Geschäftsführer der UG oder der Ltd. nicht als abhängig Beschäftigter im Sinne des § 7 SGB IV zu bewerten wären, also auch hier als selbständig Tätiger gelten würden, gilt folgendes:
Da von der Versicherungspflicht für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben nur Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG, BGB-Gesellschaft, Stille Gesellschaft) erfasst werden, kann für Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI nicht eintreten.
Zu den hier in Frage kommenden Kapitalgesellschaften gehören:
– die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
– die Aktiengesellschaft (AG),
– die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
– die "echte" Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) und
– die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Die Versicherungspflicht tritt selbst dann nicht ein, wenn die Gesellschafter einen handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis besitzen. Zu den die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI ausschließenden Kapitalgesellschaften können auch ausländische Kapitalgesellschaften gehören. Die sogenannten "Limited (Ltd.)" entsprechen dabei der deutschen GmbH (einschließlich der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft).