Hallo b.wink,
für die bereits im Rahmen der Erwerbsminderungsrente in Anspruch genommenen Entgeltpunkte wird der bisher vorgenommene Abschlag für eine spätere Rente berücksichtigt. Neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein maximaler Hinzuverdienst von 450 EUR mtl. möglich, ohne dass dies zur Teilrentengewährung führt.
Falls der Hinzuverdienst diese Grenze überschreitet, ist zu prüfen, ob möglicherweise eine Teilrentengewährung vorzunehmen ist, bzw. gar keine Zahlung mehr erfolgen kann.
Die neu erworbenen Entgeltpunkte durch den Minijob bzw. der versicherungspflichtigen Beschäftigung werden beim Leistungsfall der Altersrente erstmalig Bestandteil der Rentenberechnung und werden dann mit dem Zugangsfaktor berechnet, der zu Beginn der Altersrente relevant ist.