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Experten-Antwort

befristete Erwerbsminderungsrente - Urlaubsanspruch von 2008-2012

von monika maier07.10.2011 | 13:48
2693 Ansichten
10 Antworten

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Guten Tag! Ich erhalte bis 30.6.2012 eine EM-Rente. Seit 2008 habe ich noch den gesetzlichen Urlaub zu beanspruchen. Soweit ich informiert bin, kann der Urlaub erst ausbezahlt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird (zur Zeit ruht das). Nun meine Frage: wird die Rente um die Auszahlung des Urlaubes gekürzt ? Wie genau verhält sich das? Wo bekomme ich genaue Auskunft darüber? Vielen Dank schon voraus - schönes Wochenende und freundliche Grüße monika

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Monika,

bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine Einmalzahlung. Diese wird nur dann angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis zum Rentenbeginn noch bestanden hat. Allerdings wird die Urlaubsabgeltung nicht von Ihrer Rente abgezogen. Es wird vielmehr geprüft, welche Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Die EM-Rente wird dann ggfs. als Teilrente gezahlt.

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9 Antworten

Elisabetham 07.10.2011 | 14:52
Der Urlaub wird nicht gekürzt. Er wird nur in Geld umgewandelt, wenn du ihn nicht mehr in Anspruch nehmen kannst.
Dr. Dolllittleam 07.10.2011 | 17:50
Wer lesen kann ist klar im Vorteil und wer das was er liest dann auch noch versteht ist noch klarerr im Vorteil. Mensch Elisabeth. Ist wieder schlimm heute mit deiner Erkrankung oder ?
Skatrentneram 07.10.2011 | 15:29
Hallo Elisabeth, lesen bildet !! Die Antwort hätten Sie sich auch sparen können, denn danach wurde nicht gefragt. Wenn Sie nix Wissen brauchen Sie auch nicht Antworten oder vor dem Antworten das Gehirn einschalten.
Simone52am 07.10.2011 | 16:02
Gehst Ihnen jetzt besser?
Simone52am 07.10.2011 | 18:14
Monika da Sie hier vermutlich keine Antwort erhalten wenden Sie sich doch mal an die zuständige Gewerkschaft, Ihr Arbeitgeber könnte ja gegeben falls auch kooperativ sein zumal es ja wieder zu einer befristenden Verlängerung der Rente kommen könnte in 2012! Ansonsten könnte Ihr Anspruch evtl. ja auch verfallen!
monika maieram 07.10.2011 | 18:28
Zitat von Simone52 anzeigen
Danke Simone52, der Urlaubsanspruch verfällt nicht laut Urteil vom Europäischen Gerichtshof. Zudem machte ich den Urlaub schriftlich beim Arbeitgeber geltend. Eine Kooperation mit dem Arbeitgeber gibt es nicht. Er reagiert überhaupt nicht, ich denke er "sitzt" diese Angelegenheit aus.Ich denke doch, dass ich hier auch eine Expertenantwort erhalte. Jedenfalls nächste Woche. Heute ist Freitag da wird sicherlich hier keiner kompetent anworten. Allen ein wunderschönes Wochenende Gruß monia meier
Simone52am 07.10.2011 | 18:06
Haben Sie das nötig? Wie blöd kann man nur sein .......! Wäre es nicht sinnvoller einen Beitrag einzubringen der dem Threadöffner weiterhilft! Ansonsten ist nach treten das allerletzte!
-_-am 08.10.2011 | 19:11
Zitat von monika maier anzeigen
Die Urlaubsabgeltung, sofern Sie denn gewährt wird, ist bei einem noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis nach § 96a SGB 6 als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei abhängig Beschäftigten, das nach Rentenbeginn erbracht wird, hat die Arbeitsgruppe "Hinzuverdienstgrenzen" (AGHZVG) zusammenfassend folgende Grundsätze beschlossen: a) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. c) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. d) Wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten.
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