Hallo User Serzling,
ob Ihr Hobby als Einkommen zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechtes.
Wir haben Ihnen aus den rechtlichen Arbeitsanweisungen des § 96 a SGB VI unter Punkt 3.2. die entsprechende Stelle ausgedruckt. Sie lautet:
Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG), das heißt
•Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
•Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) und
•Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
Ob Ihre Einkünfte nun zu den Leistungen nach § 20 EStG oder eine Leistung aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG sind, kann nur das Finanzamt oder ein Steuerberater beurteilen.
Sollten es Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit sein, ist dies der Deutsche Rentenversicherung unverzüglich mitzuteilen.
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollem EM-Rente beträgt im Kalenderjahr 6.300,- EUR brutto oder Gewinn vor Steuern.
Bitte prüfen Sie nach, ob Ihre Einkünfte als Hinzuverdienst anzusehen sind.