Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDer Zustand der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich nicht automatisch mit dem Begriff der Erwerbsminderung gleichzusetzen. Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, kann deshalb von hier aus gar nicht beurteilt werden. Die Entscheidung, ab wann eine Erwerbsminderung eingetreten ist, wird grundsätzlich nach medizinischen Gesichtspunkten getroffen. Falls der Eintritt der bis zum Rentenantrag andauernden Arbeitsunfähigkeit zum Datum des Eintritts der Erwerbsminderung (sogenannter Leistungsfall) bestimmt werden sollte, wäre das in Ihrem Fall der 01.05.2017. Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um eine zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit. Hier befinden wir uns allerdings tatsächlich im Bereich der Spekulation.
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