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Experten-Antwort

Beginn der Vorversicherungzeit bei russischen Bürgern

von Quetsch Kommode21.07.2014 | 17:19
1398 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Schwiegertochter: Einreise nach Deutschland mit 24 Jahren, Heirat in Deutschland mit meinem deutschen Sohn, Mutterschaft und Kindeserziehung mit 26 Jahren, Ehescheidung mit 31 Jahren ohne Versorgungsansprüche. Während und nach der Scheidung folgte ALG 2, danach selbständige Tätigkeit, danach zusätzliche sozialversicherungpflichtige Beschäftigung. Jetzt droht Arbeitslosigkeit. Die Selbständigkeit soll fortgesetzt werden. In 20 Jahren würde sie nur sehr wenig Rente bekommen, was durch den Vorteil der KVDR etwas ausgeglichen würde. Sie möchte auch als Russin in Deutschland bleiben. Frage: wann würde die Vorversicherungzeit für die KVDR beginnen ? Einreise ? Heirat ? Geburt mit Kindererziehung ? Scheidung ? Aufnahme der Selbständigkeit ? Uff - nicht leicht mit Ausländern....

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 22.07.2014 | 10:11

wie KSC schon richtig dargelegt hat: Die erste betriebliche Beschäftigung überhaupt, auch im Ausland, auch dann wenn es in D. keine Anrechnung dieser Zeit für irgendwas zur Folge hätte. Meistens ist dies die Berufsausbildung gewesen.

Experten-Antwortam 13.08.2014 | 08:47

Da die Entscheidungen letztendlich die zuständige Krankenkasse treffen wird, bitte ich Sie direkt dort (ggf. schriftlich) nachzufragen.

8 Antworten

W*lfgangam 21.07.2014 | 18:14
Hallo Quetsch Kommode. Beginn der Rahmenfrist (Kopie aus dem Merkblatt R815): "Wer wird Mitglied in der KVdR? In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland. Sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, gilt als Beginn der Rahmenfrist - der Tag der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder - wenn eine Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres oder - bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt." Tippe mal, hier wird es die erste Tätigkeit/Beginn der Berufsausbildung in Russland sein, wo die Frist beginnt. Sie hat eigentlich jetzt schon die Vorversicherungszeit erfüllt (Familienversichert während der Ehe?) und kann sie Dank Zwangsversicherung auch nicht mehr verlieren. Gruß w.
KSCam 21.07.2014 | 18:06
Mit der ersten Beschäftigung, ggfls. auch in Russland. Aber wer weiß denn heute schon, wie die Gesetze bezüglich der KV in 20 Jahren sein werden?
Quetsch Kommodeam 21.07.2014 | 18:33
Zitat von W*lfgang anzeigen
Danke ! Ich hätte besser "Rahmenfrist" abfragen sollen, weil es mir um den in der fernen Zukunft liegenden Zugang zur KVDR ging. Aber: es geht auch so, weil die Rahmenfrist überhaupt erst mit dem Beginn der Vorversicherungszeit einsetzen kann. Qutsch Kommode
W*lfgangam 21.07.2014 | 18:45
>Ich hätte besser "Rahmenfrist" abfragen sollen, weil es mir um den in der fernen Zukunft liegenden Zugang zur KVDR ging. Die Rahmenfrist endet mit dem Rentenantrag. >Aber: es geht auch so, weil die Rahmenfrist überhaupt erst mit dem Beginn der Vorversicherungszeit einsetzen kann. Leider falsch, die Vorversicherungszeit beginnt genau in der Mitte der Rahmenfrist ;-) Die Rahmenfrist beträgt, sagen wir mal 48 Jahre. Beginn der Berufsausbildung mit 17, Rentenantrag mit 65. Die ersten 24 Jahre sind für die KVdR bedeutungslos, die letzten 24 Jahre (Vorversicherungszeit) sind entscheidend. In diesen letzten 24 Jahren muss sie zu 9/10 dieser Zeit 'irgendwie' Mitglieder der gesetzlichen KV gewesen sein, dann ist die ab Rentenbeginn in der KVdR. Gruß w.
Quetsch Kommodeam 21.07.2014 | 19:11
Zitat von W*lfgang anzeigen
Die Rahmenfrist beginnt jedenfalls (so, wie in Deiner ersten Antwort) mit der Eheschließung, die kurz nach der Einreise, noch innerhalb der Gültigkeit eines Visum, erfolgte. Der Ehemann hatte damals eine Pflichtversicherung bei einer GKV. Dort war sie ohne Beitrag Familienversichert. Vorher hat sie in Deutschland nicht gearbeitet, demnach müsste die Rahmenfrist mit dem Tag der Eheschließung beginnen. Entscheidend ist ja die zweite Hälfte mit 90 %. Je später die Rahmenfrist beginnt, um kürzer ist die zweite Hälfte. Wichtig ist eigentlich, dass sie in dieser zweiten Hälfte bzw. in den 90% dieser zweiten Hälfte eine Pflichtversicherung hat. Wenn sie in dieser Hälte nur selbständig ist, muss sie sich auch nach Rentenbeginn verhältnissmäßig teuer freiwillig versichern und kann nicht auf die vermutlich billigere KVDR setzen. Es hängt noch von Einkommen und anderen Umständen ab. Quetsch Kommode
W*lfgangam 21.07.2014 | 20:07
> Die Rahmenfrist beginnt jedenfalls (so, wie in Deiner ersten Antwort) mit der Eheschließung, die kurz nach der Einreise, noch innerhalb der Gültigkeit eines Visum, erfolgte. Nein, sie beginnt (wahrscheinlich, von mir vermutet) mit der Berufsausbildung bereits in RU. Habe ich doch oben schon gesagt .) >Entscheidend ist ja die zweite Hälfte mit 90 %. Je später die Rahmenfrist beginnt, um kürzer ist die zweite Hälfte. Wichtig ist eigentlich, dass sie in dieser zweiten Hälfte bzw. in den 90% dieser zweiten Hälfte eine Pflichtversicherung hat. Soweit halbrichtig. Es muss keine _Pflicht_versicherung sein, eine Familienversicherung 'reicht' auch schon ….oder eine freiwillige Versicherung, oder Schülerversicherung, oder Hartz4-Versicherung: IRGENDEINE Versicherung in der KK! > Wenn sie in dieser Hälte nur selbständig ist, Auch selbständig Tätige unterliegen zunächst mal dem (weiteren) Zwang zu gesetzlichen KV - sofern sie sich nicht zugunsten einer PKV haben befreien lassen (was in dem Alter schlicht fahrlässig wäre). Damit laufen die KVdR-fähigen Mitgliedszeiten weiter. Vielleicht suchen Sie mit Schwiegertochter doch mal die Krankenkasse auf und lassen sich das in der Summe erklären ...könnte auch jeder Rentenberater, nur der kann nicht in das KK-Konto reinschauen/die Mitgliedzeiten abgleichen ;-) Gruß w.
Quetsch Kommodeam 22.07.2014 | 09:38
Zitat von W*lfgang anzeigen
Danke, die Schwiegertochter wird von der Rente einen Verlauf angfordern oder bekommt ihn in Kürze sowieso (über 40). Sie selbst fragt nicht gern bei Behörden nach, die Antworten von dort sind oft unrichtig oder sie wird abgewiesen. Sonst wurde mir hier geholfen. Danke Quetsch Kommode
Quetsch Kommodeam 12.08.2014 | 22:29
Die Russin hat in Russland vor der Einreise nach Deutschland zwar an einer russischen Hochschule studiert, aber in Russland nicht betrieblich bzw. überhaupt nicht gearbeitet. Sie hat erst nach der Heirat mit einem Deutschen in Deutschland und nach der Geburt des Kindes und nach der Scheidung überhaupt irgendeine Arbeit aufgenommen - als Selbständige innerhalb H4-Bezuges. Können Sie da noch konkreter den Beginn angeben ? Danke.
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