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Beginn der Zurechnungszeit

von Morpheus04.06.2015 | 16:18
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich beziehe seit 01.06.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 6 SGB VI (Rente nach 20 Jahren Wartezeit). Ich habe den Besheid von einem Rentenberater überprüfen lasen. Drei Punkte wurden bemängelt und einen davon verstehe ich nicht. Ich zitiere aus dem Widerspruch des Rentenberaters: [...] Der Rentenfall ist gemäß Bescheid am 31.05.2014 eingetreten. Dies bedeutet, auch entsprechend der Arbeitsanweisung der Regionalträger, dass der Mai 2014 ebenfalls als beitragsgeminderter, und nicht vollwertiger, Monat zu berücksichtigen ist. Die Zurechnungszeit beginnt ereits am Tag der Erwerbsminderung. [...] Im Widerspruchsbescheid heißt es zu diesem Punkt: [...] Gem. § 59 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI beginnt die Zurechnungszeit bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (§ 43 Abs. 6 SGB VI), mit Beginn dieser Rente. Da Ihnen eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI ab 01.06.2014 gewährt wurde, kann die Zurechnungszeit auch erst ab 01.06.2014 beginnen. [...] Wer hat nun Recht? Ich verstehe das nicht. Im Gesetz steht, wie die DRV richtig feststellt, dass die Zurechnugszeit erst ab Beginn der Rente beginnt. Warum wurde nun im Rentengutachten (RV-Win-Programm) der Mai 2014 als beitragsgeminderter Monat berücksichtigt? Ich habe im Mai 2014 ganz normal, wie letzten Jahre auch, versicherungspflichtig gearbeitet (WfbM).

14 Antworten

M.am 04.06.2015 | 17:13
Das ist ein privates Programm und wurde (scheinbar) falsch programmiert. Es ist privatrechtlich und somit hat es sowieso keine verbindliche Aussagekraft. Immer wieder erstaunlich, dass private "Rentenberater" sich nicht einmal die Mühe machen den Gesetzestext durchzulesen, bevor sie einen Widerspruch verfassen. Sie zitieren den Gesetzestext richtig. Da haben Sie doch auch Ihre Antwort. § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist in Bezug auf den Beginn der Zurechnungszeit (ZZ) bei der Leat 76 (also der von Ihnen beanspruchten Rente) eindeutig. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
KSCam 04.06.2015 | 17:21
Warum sich wundern? Der Rentenberater kassiert doch wenn er einen Widerspruch führt, ist der Widerspruch erfolgreich zahlt die DRV (= der Staat), ist er erfolglos zahlt der Kunde, oder sein Rechtsschutz. Der Rentenberater "gewinnt immer", auch wenn ein Widerspruch noch so unsinnig ist.
Morpheusam 04.06.2015 | 17:41
Vielen Dank für Ihre schnellen Antworten! Jetzt interessiert es mich aber doch, ob wenigstens die anderen zwei Punkte im Widerspruch stimmen. Ich werde jetzt noch ein neues Thema verfassen, da es nichts mit dem jetzigen Thread (Zurechnungszeit) zu tun hat ...
Naseweisam 04.06.2015 | 21:22
Ist ja wirklich erstaunlich, dass es zunächst eines Widerspruchs bedarf. Stand denn nicht schon im Bescheid, dass es sich um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handelt? War denn dort nicht begründet, warum die Zurechnungszeit erst mit dem Rentenbeginn anfängt? Jeder Experte hier hätte das doch sicherlich auf den ersten Blick gesehen oder etwa nicht fragt Naseweis
Morpheusam 04.06.2015 | 22:30
Das war nicht der einzige Punkt im Vorverfahren. Hauptsächlich ging es um die Vergleichsbewertung. Nein, ich habe jedenfalls nichts gefunden. Nein. Wie gesagt, dieser Punkt hat mich auch am meisten verwirrt, als ich anfing, etwas zu recherchieren, was nun stimmt. Entweder hat das RV-Win-Programm wirklich einen Bug oder (ich kenne das Programm nicht) muss man vielleicht am Anfang in eine Maske eingeben, welche Rente man berechnen will? Ich weiß nicht, aber es sieht so aus, als ob diese Rente als "normale" Erwerbsminderungsrente berechnet wurde. Wenn ich richtig informiert bin, beginnt ja bei dieser die Zurechnungszeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung. Wie ich aber oben schrieb, handelt es sich bei dieser Rente um einen Sonderfall (20 Jahre Wartezeit).
senf-dazuam 05.06.2015 | 11:37
Hallo Morpheus, vermutlich ist wirklich die "normale" Erwerbminderungsrente hier behandelt worden. Bei dieser beginnt die Zurechnungszeit mit dem Eintritt der Erwerbsminderung. Da bei Ihnen (vgl. § 43 Abs. 6 SGB VI) der Eintritt der Erwerbsminderung schon vor Vollendung der allgemeinen Wartezeit lag (und möglicherweise sogar noch viel früher) ist eine Zurechnungszeit quasi "von Anfang an" nicht wirklich berechenbar. Daher gibt es eben den Sonderfall des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Mit der Folge, dass bei Ihnen die Zurechnungszeit am 1.6. und nicht am 31.5.2014 beginnt.
Herr Untätigam 05.06.2015 | 13:05
Natürlich nicht
Q.am 05.06.2015 | 16:30
Vielfach wird angeblichen Notwendigkeiten der EDV-Technik der Vorzug vor dem rechtlich Gebotenen eingeräumt und damit die Verlautbarung von Rechtsfolgen den Grenzen und Möglichkeiten der äußeren Form unterworfen. So bewegen sich insbesondere die seitenlangen "Leistungsbescheide" der Rentenversicherungsträger als kaum geordnetes Konvolut von Regelungen, Nebenbestimmungen, Erläuterungen, allgemeinen Hinweisen etc. kontinuierlich zumindest in der Gefahr, wegen völliger Unverständlichkeit für nichtig gehalten zu werden.
Quelle: Prozesse in Sozialsachen, 1. Auflage 2009, Seite 281, Rn. 366
Aus der Praxis heraus sage ich, dass die Bescheide noch komplizierter werden würden, wenn man hinter jedem 2. Satz (insbesonderen in den Anlagen), dann noch immer die Rechtsgrundlage mit § - Absatz - Satz - Nummer - Buchstabe - Doppelbuchstabe oder entsprechende Urteile oder Verordnungsermächtigungen seitens des BMAS angeben würden. Denn in den Bescheiden der Sozialleistungsträger gilt, dass jede Aussage auch rechtlich begründet werden kann. Glauben Sie mir, wenn die EDV der RV es drauf anlegen würde, kann es noch komplizierter werden.
Morpheusam 05.06.2015 | 16:03
Stand denn nicht schon im Bescheid, dass es sich um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handelt?
Natürlich nicht
Wenn ich zur Verständlichkeit der Rentenbescheide noch eine Bemerkung machen darf; vielleicht interessiert es den einen oder anderen. Dr. Josef Berchtold, Vorsitzender Richter des 5. Senats am BSG sagt zur Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat: Quelle: Prozesse in Sozialsachen, 1. Auflage 2009, Seite 281, Rn. 366
W*lfgangam 05.06.2015 | 18:41
Auch in Ergänzung zu Morpheus: ...wobei ja auch höchstrichterliche Rechtsprechung dafür gesorgt hat, dass die Bescheide (schon die Rentenauskünfte) so 'aufgebauscht' sind, damit ja nichts vergessen wird, worauf ein Versicherter später mal - mangels Information - drauf rumreiten kann/vor Gericht zieht. Die Krönung wäre natürlich, im Rentenbescheid jeden Satz mit einer Rechtsgrundlage einzuölen - macht's den Richtenden einfacher, müssens nicht so viel selbst recherchieren ...und die Post braucht noch mehr (nicht streikende) Paketzusteller ;-) Gruß w.
Jonnyam 05.06.2015 | 22:17
Bei einem Rentenbeginn ab Juli 2014 kann man es auch daran erkennen, dass die 4 Jahre aus der zweiten Vergleichsbewertung mindestens 20 Jahre vor dem Rentenbeginn liegen. Aber dies war ja wohl ein Fall mit kurzer Zurechnungszeit nur bis 60 und ohne 2. Vergleichsbewertung. In der Tat sind die Unterschiede mit Beginn der zurechnungszeit ab Rentenbeginn oder einen Monat früher kaum merkbar Jonny
Morpheusam 05.06.2015 | 21:22
Das verlangt sicherlich niemand. Außerdem ist die Aussage von Dr. Berchtold in erster Linie nicht so zu verstehen, dass die Richter Probleme hätten, die Bescheide zu verstehen. Es geht darum, dass der Bürger die Bescheide versteht (§ 33 SGB X). Ich finde, das Mindeste ist, dass man angibt, auf welcher Rechtsgrundlage die Rente gewährt wurde. Ich habe in dem ganzen Rentenbescheid keinen einzigen Verweis auf Vorschriften des SGB VI gesehen. Und das ist dann doch etwas wenig ;-). Woher soll denn ein Dritter, z. B. ein Rentenberater, wissen, dass es sich hier um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handelt, wenn dies aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist? Weder wurde im Bescheid auf § 43 Abs. 6 SGB VI Bezug genommen noch wurde erwähnt, dass es sich um eine Rente nach 20 Jahren Wartezeit handelt. Insofern frage ich mich gerade, woher ein Dritter das überhaupt wissen soll, dass es sich hier um einen Sonderfall handelt und die Zurechnungszeit daher erst mit Beginn der Rente beginnt. Oder gibt es andere Indizien im Bescheid, aus denen eindeutig hervorgeht, dass es sich hier um eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI handeln muss? Wie ich gerade nach meinen Laienberechnungen feststellte, hat der Beginn der Zurechnungszeit offenbar keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe.
Morpheusam 05.06.2015 | 22:37
Richtig, das war noch ein Rentenfall nach altem Recht ohne zweite Vergleichsbewertung.
MartinNam 13.06.2015 | 13:06
Hallo, es ist bedauerlich zu sehen, dass die Rentenversicherung vom Staat hier sich um ihre Pflicht drücken will. Laut https://www.rueruprente-testbericht.de/ werden immer mehr Bescheide falsch berechnet. Deshalb macht es Sinn, diesen von anderer Stelle prüfen zu lassen.
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