Dies ist insofern zu ergänzen/zu ändern, als dass es darauf ankommt, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet(e).
Denn dann besteht ggfs. auch weiterhin zunächst ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/kuendigung/das…
So lange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld von der DRV. Und ein Anspruch auf Krankengeld 'ruht' während der Reha, zählt aber zu den 78 Wochen insgesamt-Anspruch mit.
Und wenn nach der Reha weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, besteht dennoch ein Anspruch auf Krankengeld, wenn es sich um die gleiche Diagnose handelt. Das KG wiederum wäre höher als ALGI.
Es sollte also dringend parallel mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden, ab wann im vorliegenden Fall Anspruch auf KG besteht. Dennoch sollte/muss auch die Meldung/der Antrag bei der Agentur für Arbeit erfolgen, da ja noch nicht absehbar ist, ob nach der Reha weiterhin AU besteht.
Und IN der Reha-Klinik sollte dann der dort zur Verfügung stehende 'Sozialdienst' in Anspruch genommen werden, der über die weiteren Optionen nach der Reha aufklären kann.