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Experten-Antwort

Beginn Reha ist auch Beginn der Arbeitslosigkeit

von Kigali09.01.2023 | 00:28
283 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, der Beginn meiner medizinischen Reha ist der 24.01. Bis 31.01. bin ich noch angestellt, aber ab 01.02.arbeitslos. Mein AG zahlt bis 31.01. Lohnfortzahlung, aber was ist dann? Bekomme ich während der Reha Krankengeld oder Übergangsgeld? Und welche Zahlung ist höher? Vielen Dank im voraus

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.01.2023 | 13:16

Hallo Kigali,

auf der verlinkten Internetseite der Deutschen Rentenversicherung können Sie sich zu Ihrer Frage informieren:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/uebergangsgeld.html?nn=d3418be7-c9cf-46d4-94f6-16e100f81b98

Kontaktieren Sie die zuständige Sachbearbeitung, um das weitere Vorgehen sowie die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Fliederam 09.01.2023 | 09:26
Während der Reha zu Lasten der DRV bekommen Sie Übergangsgeld im Anschluss an die Entgeltfortzahlung Ihres Arbeitgebers. Das Krankengeld ist in der Regel höher als das Übergangsgeld. Da die Entgeltfortzahlung aber nicht bereits wegen einer > 6 Wochen anhaltenden AU endet, sollte auch kein Anspruch auf Krankengeld bestehen und während einer Reha zu Lasten der DRV erst recht nicht. Ihre Konstellation weicht von der Norm ab. Sicherlich haben Sie sich bereits bei der Agentur für Arbeit wegen Ihres endenden Arbeitsvertrages gemeldet. Ohne Reha hätten Sie - wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind - ab dem 1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nun haben Sie ab dem 1.2. für die Dauer der Reha Anspruch auf Übergangsgeld. Ich würde die Sachbearbeitung kontaktieren und nach den erforderlichen Unterlagen fragen und ebenso die Agentur für Arbeit über die Situation informieren.
Abschlägeam 09.01.2023 | 13:48
Zitat von Flieder anzeigen
Dies ist insofern zu ergänzen/zu ändern, als dass es darauf ankommt, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet(e). Denn dann besteht ggfs. auch weiterhin zunächst ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/kuendigung/das… So lange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld von der DRV. Und ein Anspruch auf Krankengeld 'ruht' während der Reha, zählt aber zu den 78 Wochen insgesamt-Anspruch mit. Und wenn nach der Reha weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, besteht dennoch ein Anspruch auf Krankengeld, wenn es sich um die gleiche Diagnose handelt. Das KG wiederum wäre höher als ALGI. Es sollte also dringend parallel mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden, ab wann im vorliegenden Fall Anspruch auf KG besteht. Dennoch sollte/muss auch die Meldung/der Antrag bei der Agentur für Arbeit erfolgen, da ja noch nicht absehbar ist, ob nach der Reha weiterhin AU besteht. Und IN der Reha-Klinik sollte dann der dort zur Verfügung stehende 'Sozialdienst' in Anspruch genommen werden, der über die weiteren Optionen nach der Reha aufklären kann.
Kigaliam 09.01.2023 | 19:24
Vielen lieben Dank für die Info. Nun weiß ich, wie es weitergeht.
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