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Experten-Antwort

Beglaubigte Übersetzung, wo?

von Rafi08.08.2011 | 15:02
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo allerseits. Wir müssen der DRV-Bund die beglaubigte Übersetzung von Belegen einer Fachschule und des Diploms einer in Israel abgeschlossenen Berufsausbildung vorlegen. Die Übersetzung ist kein Problem, jedoch gibt es in unserer Stadt keinen vereidigten Übersetzer für Iwrith, der das legitimieren könnte, auch keinen Hebräisch sprechenden Notar und auch kein Konsulat. Können wir die Beglaubigung auch vom Rabbiner machen lassen, oder müssen wir doch extra zur israelischen Botschaft nach Berlin fahren? Theoretisch könnten wir uns auch alle Dokumente aus Israel noch einmal auf Englisch schicken lassen, doch das wäre sehr umständlich und kostspielig, denn der Chef des Betriebes von damals ist inzwischen sehr alt und spricht selbst kein Englisch. Uns wurde mitgeteilt, dass in Deutschland die staatlichen Kirchen Urkunden beglaubigen dürfen. Allerdings beherrschen Pfarrer kein modernes Hebräisch. Aber dann dürfte so etwas doch wohl auch im Rabbinat gemachte werden? Vielen Dank schon mal.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rafi,

grundsätzlich ist die Amtssprache deutsch. Werden einer Behörde in einer fremden Sprache Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen.

In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden.

Vielleicht schildern Sie ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der DRV Bund mal das Problem.

Unter Umständen kann auch auf die Beglaubigung verzichtet werden, wenn die Übersetzung von einer staatlich anerkannten Stelle erfolgt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berechnet sich aus dem Tariflohn und dem tatsächlich gezahlten Brutto.

Es wird dann von einer Vollbeschäftigung ausgegangen. Sollte das Übergangsgeld aus dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt niedriger sein wie der Tariflohn, wird der Tariflohn zu Grunde gelegt.

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5 Antworten

öhaam 08.08.2011 | 15:51
Israel ist Abkommenstaat - die DRV hat eine entsprechende Auslandsabteilung; wo ist das Problem; die Übersetzung kann doch hausintern selbst gemacht werden?!
Rafiam 08.08.2011 | 18:41
Das Problem ist die Beglaubigung der Übersetzung. Das kann man schlecht für sich selbst tun.
Nixam 08.08.2011 | 18:55
Teilen Sie bitte der Abteilung mit, daß eine Beglaubigung der Übersetzung nicht beigebracht werden kann, da diese von Ihnen selbst vorgenommen wurde. Die DRV möge den eigenen angeschlossenen zentralen Übersetzungsdienst in Anspruch nehmen und sich als Rententräger selbst um die Übersetzung kümmern. Dann werden die von Ihnen ja mitgesandten Originale dem Übersetzungsbüro übersandt und auf Kosten der DRV vom von der DRV beauftragten Übersetzungsbüro übersetzt. Viele Grüße Nix
Rafiam 08.08.2011 | 18:48
Zur Ergänzung: Die Kopien der hebräischen Originale mit selbsterstellter Übersetzung haben wir schon an die DRV-Bund geschickt. Die Beglaubigung der Übersetzungen wurde aber nachgefordert.
Rafiam 09.08.2011 | 18:25
Danke für die Antworten, die leider ein wenig an der Frage vorbei gehen. Es ist uns bekannt, dass nur staatlich anerkannte Stellen Dokumente beglaubigen können. Die Frage ist: Ist ein Rabbinat so eine staatlich anerkannte Stelle?
Deutsche Rentenversicherung
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