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Experten-Antwort

Begleitung eines Kindes inReha

von Bernadette19.11.2016 | 23:57
1005 Ansichten
3 Antworten

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Liebe User, ich habe unterschiedliche Angaben darüber erhalten, bis wann man seiin Kind mit in eine Kinder-/Jugendreha über die Rentenversicherung begleiten darf (Indikation Asthma). Es könnte sein, dass sich da was 2017/2018 ändert, sagte mir ein Berater. Wer kennt die Regelungen? Herzlichen Dank für Antworten/Links auf Regelungen auf der Seite der Rentenversicherung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernadette,

auch heute schon ist bei erforderlicher Begleitung aus medizinischen Gründen eine Abweichung vom Lebensalter möglich. Dies wird dann im Einzelfall entschieden.

Zu gerade entschiedenen Neuerungen liegen die jeweiligen Arbeitsanweisungen in der Regel erst einige Wochen später vor.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Angieam 21.11.2016 | 09:05
Begleitperson für Kinderheilverfahren bis zum vollendeten 8.Lebensjahr möglich.Nach dem 8. Lebensjahr ist eine medizinische Begründung für eine Begleitperson erforderlich.Bei speziellen Diagnosen ist es auch möglich über das 8. vollendete Lebensjahr eine Begleiperson für das Kind genehmigt zu bekommen.
senf-dazuam 21.11.2016 | 09:38
Hallo Bernadette! Das ist ein Teil des Flexirentengesetzes, hier wird dem SGB VI ein § 15a hinzugefügt, der das Thema Kinderrehabilitation regelt, Zitat daraus: "(2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme 1. einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und 2. der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist. Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind." Es könnte sein, das das Alter nun keine so große Rolle spielt, sondern die Notwendigkeit ... Die Gesetzesbegründung führt dazu u.a. an: "Kinder haben nunmehr einen gesetzlichen Anspruch auf die Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn dies für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist. Bei kleinen Kindern wird das regelmäßig der Fall sein, um eine Rehabilitation überhaupt durchführen zu können, soweit dies nicht aufgrund der Erkrankung kontraindiziert ist. Bei älteren Kindern wird abhängig von der Erkrankung eine umfassendere Prüfung im Einzelfall erforderlich sein. Als Begleitperson kommen vorrangig beide Elternteile in Betracht. Möglich ist aber auch die Begleitung durch eine enge Vertrauensperson des Kindes, wenn die Eltern damit einverstanden sind. Auch ein Wechsel von Begleitpersonen ist grundsätzlich möglich, da möglicherweise eine Begleitperson aus beruflichen Gründen das Kind nicht den gesamten Zeitraum begleiten kann." Da das Gesetz aber noch quasi druckfrisch ist, könnte es sein, dass es dazu noch keine AUsführungsbestimmungen gibt, und man Sie von Pontius zu Pilatus schickt ...
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