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Begutachtung im Hause der RV

von Jürgen23.10.2011 | 13:09
2368 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Wie kann man eine Begutachtung im Hause der Rentenversicherung umgehen? danke

14 Antworten

Jürgenam 23.10.2011 | 13:42
an Arbeiter, sie haben keine Ahnung, was soll ihre blöde Antwort???????
Krämersam 23.10.2011 | 14:14
Das lieber KarlOtto kann eine GESUNDER wie Sie nun nicht verstehen... Für einen Erkrankten - vor allem einen psychisch Erkrankten - ist eine anstehende Begutachtung und die Begutachtung selbst immer die reine Hölle. Es KANN bei einer Begutachtung auch für eigentlich eindeutig Erkrankte immer Überraschungen geben. Auch hier werden teilweise die Erkrankungen nicht korrekt hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit vom Gutachter bewertet. In abgewandelter Form würde ich darum sagen : Auf hoher See , Vor Gericht und auch vor einem Gutachter ist man letztlich in Gottes Hand.
KarlOttoam 23.10.2011 | 14:01
Seltsame Frage. Wenn Sie wirklich krank sind,wo liegt das Problem einer Begutachtung?
Krämersam 23.10.2011 | 14:01
Wenn eine Begutachtung von der RV angesetzt wird können Sie diese nicht umgehen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten haben Sie eine Begutachtung über sich ergehen zu lassen, wenn Sie nicht erhebliche Nachteile für ihr Begehren ( meist ja nach einer EM-Rente oder einer Reha ) herauf beschwören wollen. Sie können aber gegenüber der RV jederzeit den Wunsch äußern nicht im Hause der RV begutachtet zu werden, sondern bei einem externen Gutachter, also bei einem niedergelassenem Facharzt der von der RV zugelassen ist oder auch in einer entsprechenden Klinik. Eine nachvollziehbare Begründung - am besten aus medizinischer Sicht und durch ihren behandeldnen Arzt - wäre dafür natürlich sehr hilfreich. Ob die RV ihrem Wunsch auch nachkommt bleibt dann abzuwarten. Oft wird diesem Wunsch entsprochen. Die RV kann aber auch auf einer Begutachtung im eigenen Hause bestehen. Bei einer negativen Begutachtung dort und/oder anderen Vorkommissen bzw. dem Verdacht der Voreingenommenheit des Gutachters der RV, können Sie danach dann nur rechtlich - per Rechtsanwalt oder dem VDK - dagegen entsprechend vorgehen und versuchen damit das Gutachten außer Kraft zu setzen bzw. womöglich dann auch letztlich eine erneute - externe - Begutachtung einzufordern. .
Frank01am 23.10.2011 | 14:37
Volle Zustimmung Herr Krämers!
Krämersam 23.10.2011 | 16:02
Im Grunde keiner ! Es ist nur einfach so, das ich persönlich einem " Fremdgutachter " einfach mehr vertrauen würde als einem "eigenem" Gutachter uind damit Mitarbeiter im Hause der RV. Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing... Der Gutachter im Hause der RV ist natürlich grundsätzlich auch zur Neutralität aufgerufen, aber ob diese immer und überall auch wirklich gewährleistet ist, kann man ja zumindest in Frage stellen... Ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Dienstherrn der RV besteht ja - im Gegensatz zu einem Fremdgutachter, dem niedergelassenem Facharzt - nun schon... Lässt man dieses gesunde Misstrauen aber mal außen vor, gibt es gegen einen Gutachter im Hause der RV nichts einzuwenden.
-/-am 23.10.2011 | 15:52
Vielleicht versteh ich Frage nicht, aber wo liegt unter Berücksichtung der Angaben von "Krämers" der Unterschied in einer Untersuchung beim Sozialmedizinischen Dienst des RV-Trägers und bei einem vom RV-Träger beauftragten Fremdgutachter?
Sozialrechtleram 23.10.2011 | 15:14
Man hat Ihnen gemäß dem SGB IX in der Regel drei geeignete Gutachter zu benennen, unter denen Sie auswählen können: § 14 (5) SGB IX "(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen." Da Reha vor Rente geht, gilt das auch bei Rentenantragstellern.
Jürgenam 23.10.2011 | 16:41
von Krämers. vielen Dank für ihre professionelle Aussage. Sie haben mir sehr geholfen. mfg
-/-am 23.10.2011 | 23:27
Und ein Fremdgutachter, der vom RV-Träger gezahlt wird, ist neutraler? Da ich hab dann mit Brot und Lied aber wesentlich mehr Bedenken.
Krämersam 24.10.2011 | 10:17
Der externe Gutachter wird doch gar nicht von der " bezahlt " . Da ist Null Abhängigkeit. Er bekommt lediglich für das erstellte Gutachten Geld und das ist wahrlich nicht sehr viel. Reich oder auch nur davon leben kann kein Gutachter dieser Welt. Geld verdient der niedergelassene Facharzt der in Persoalunion auch Gutachten im Auftrage der RV anfertigt mit seinen normalen Patienten die in seine Praxis kommen und da vor allem mit seinen Privatpatienten. Gutachten werden so als Zubrot nebenbei eben gemacht.
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