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Behinderung seit Kindheit. Anrechenbare Zeiten bei Erwerbsunfähigkeit?

von Lusienne01.04.2007 | 15:04
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8 Antworten

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Hallo, ich bin seit meiner Kindheit schwerbehindert mit einem GdB von 100%. Seit 1997 bin ich - unterbrochen durch eine Umschulung - erwerbstätig. Ich habe hier gelesen, daß ich eine Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente erst nach 20 Jahren Wartezeit möglich ist und nicht wie ich dachte nach 5 Jahren. Jetzt meine Frage: Werden folgende Zeiten auf die Wartezeit, falls ich erwerbsunfähig werde, angerechnet? - Schulzeit nach dem 17. Lebensjahr - 9 Semester Studium - die Umschlung Über eine fachkundige Antwort würde ich mich freuen Lusienne

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Auf die Mindestversicherungszeit von 20 Jahren bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, bei Versicherte die vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren erwerbsgemindert sind, werden Beitragszeiten angerechnet.

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge eingezahlt worden sind. Beitragsfreie Zeiten, wie z.B. Schule und Studium zählen nicht dazu.

7 Antworten

Unbekanntam 01.04.2007 | 17:01
Hallo, nein, da haben Sie was falsch verstanden. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sind: 1. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren. 2. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles 3 Jahre Pflichtbeiträge. Zu1) Hierzu zählen Pflichtbeiträge, z. B. aus Beschäftigung, ALO-Geld 1+2 Bezug, Krankengeld, Übergangsgeld und Freiwillige Beiträge zu2) Alles das Gleiche, bis auf die freiwilligen Beiträge.
Amadéam 01.04.2007 | 17:02
Hallo Lusienne, Im Lexikon auf dieser Seite finden Sie eine verständliche Antwort: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Die Wartezeit von 20 Jahren können also nur mit den folgenden Zeiten erfüllt werden: „Beitragszeiten (dazu zählen sowohl Pflicht- als auch freiwillige Beiträge), Ersatzzeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und Zeiten auf Grund eines Zuschlages für versicherungsfreie Dauerbeschäftigungen mit geringem Arbeitsentgelt erfüllt werden.“ Mit Anrechnungszeiten (wie Schulausbildung oder Studium) hat man also schlechte Karten. Diese zählen also nicht mit für die Wartzeit. Den Gesetzestext finden Sie im § 43 Abs. 6 SGB VI http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0604… Fordern Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger eine RENTENAUSKUNFT an (keine Renteninformation). In der Rentenauskunft ist eine Aufstellung enthalten, wieviele und welche Art von rentenrechtlichen Zeiten Sie bereits zurückgelegt haben. Alles Gute wünscht Ihnen Amadé
Amadéam 01.04.2007 | 17:15
Hallo Lusienne, meine Ausführungen sind nur für den Fall gültig, dass Sie bereits bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (fünf Jahre) Versicherungszeit voll erwerbsgemindert waren. Schwerbehinderung mit einem GdB in Höhe von 100 ist nicht (immer) gleichzusetzen mit “voller Erwerbsminderung” !!! Ansonsten gilt für Sie die allgemeine Wartezeit. Amadé
Lusieneam 01.04.2007 | 17:25
Hallo, da habe wohl wirklich was falsch verstanden. Danke für die Anworten. Viele Grüße Lusienne
Amadéam 02.04.2007 | 17:31
Hallo Experte, bei der Beantwortung der Frage von Lusienne ist einiges aus dem Ruder gelaufen. Diesbezüglich bekenne ich mich im Sinne der Anklage für voll schuldig, da ich dieses mehr oder weniger zu verantworten habe. Lusienne schreibt: „ich bin seit meiner Kindheit schwerbehindert mit einem GdB von 100%. Seit 1997 bin ich - unterbrochen durch eine Umschulung - erwerbstätig.“ Lusienne schrieb nicht, dass sie seit ihrer Kindheit „voll erwerbsgemindert“ sei (die Umschulung spricht auch dagegen). In diese Falle bin ich voll hineingetappt und habe dieses erst durch das Lesen des Beitrags von „unbekannt“ bemerkt und daher die Ergänzung nachgeschoben. Die Wartezeit von 20 Jahren kann allein AUCH mit freiwilligen Beiträge erfüllt werden, da ist Ihre Aussage leider nicht korrekt. Auf die untenstehenden Ausführungen des BMAS wird insoweit hingewiesen. Ich wollte Ihnen keine Falle stellen und bitte meine ungeschickte Vorgehensweise zu entschuldigen. http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Rente/Gesetzliche-Renten… „Rente wegen voller Erwerbsminderung für behinderte Menschen Diese Rente ist gedacht für Personen, die seit Geburt oder durch einen frühen Unfall oder ähnliche Ereignisse voll erwerbsgemindert sind und deshalb die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllen konnten. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist. Die Wartezeit von 20 Jahren kann durch Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung, zum Beispiel in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, oder durch freiwillige Beiträge erfüllt werden. Die Voraussetzung, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nachzuweisen, muss bei dieser Rente nicht erfüllt werden. In den neuen Bundesländern gilt: Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Bundesländern nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis 31. Dezember 1991 angerechnet.“ Es grüßt Sie Ihr Amadé
Amadéam 02.04.2007 | 17:54
Hallo Lusienne, nochmals zur Klarstellung. Nur wenn eine VOLLE ERWERBSMINDERUNG bereits VOR Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vorgelegen hat, gilt die Wartezeit von 20 Jahren. Die Schwerbehinderteneigenschaft (auch 100%) bedingt nicht, dass auch volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen muss. Sollte durch meine ungeschickte Formulierung noch Unklarheiten bestehen, fragen Sie ruhig nochmals nach. Lesen Sie bitte diesbezüglich meine Ausführungen an den Experten. Mit freundlichem Gruß Amadé
Lusienneam 03.04.2007 | 18:44
Hallo an alle, danke für eure Antworten. Ich hatte tatsächlich Behinderung und volle Erwersminderung verwechselt. Früher stand im Behindertenausweis "100% Minderung der Erwerbsfähigeit", was durch den GdB abglöst wurde. Ich denke, daß ich den Sachverhalt deswegen durcheinander gebracht habe. Da ich schon 10 Pflichtjahre voll gearbeitet habe, bin ich nicht vor der Erfüllung der Mindestwartezeit erwerbsunfähig gewesen. Somit gilt, wenn ich die Antworten hier richtig verstanden habe, die Mindestwartezeit von 5 Jahren. Viele Grüße Lusienne
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