Hallo Cindarella,
in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das Prinzip Rehabilitation vor Rente. Sollte während der Durchführung des Rehaverfahrens festgestellt werden, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, gilt der gestellte Rehaantrag auch als Rentenantrag. Für die Aufnahme des erforderlichen Formrentenantrages sollten unsere Kunden ein Service-Zentrum der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen. Wo sich das nächste Service-Zentrum befindet kann man im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de unter dem Link Beratungsstellensuche erfahren.
Sofern Ihnen bereits eine Rente aufgrund des Sehverlustes mit 14 Jahren zugestanden haben soll, kann es sich nicht um eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung handeln. Sie können sich in diesem Fall bei Ihrer Stadtverwaltung erkundigen, ob Ihnen evtl. eine Leistung vom Versorgungsamt oder einer anderen Stelle zustehen könnte.