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bei der KK ausgesteuert und aus der AHB arbeitsunfähig entlassen, wie weiter?

von stekira13.06.2011 | 18:59
6316 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo zusammen, bin Jahrgang 1960 und seit 12/2009 krank. Wurde am 09.05.11 nach 78 Wochen bei der KK ausgesteuert. Vom 10.05. - 11.06.11 war ich über die DRV in einer AHB und wurde von dort als arbeitsunfähig entlassen (< 3 h arbeitsfähig). Lt. Reha-Arzt geht mir der EU-Rentenantrag von der DRV demnächst zu. Muß nun zur Agentur für Arbeit, um ALG I zu beantragen. Soll darf ich dem Sachbearbeiter der AfA mitteilen, das ich nur noch

6 Antworten

Machts Sinnam 13.06.2011 | 19:07
Es besteht - trotzdem - Anspruch auf Arbeitslosengeld. Einzelheiten sind im Erwerbslosenforum, im Arbeitslosenforum, im Unfallopferforum und im 123recht.net-Forum nachzulesen (Suchbegriffe: Nahtlosigkeit, Spagat)
-am 14.06.2011 | 09:45
Da die Krankenkasse Sie bereits ausgesteuert hat, bekommen Sie trotz Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld. Die Agentur für Arbeit kann nur Arbeitslosengeld I bewilligen, wenn Sie dem Arbeitsmarkt für mindestens 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung stehen. Dies ist nach Ihrer Aussage derzeit nicht der Fall. Nun haben Sie zwei Möglichkeiten: 1. Sie warten, bis der Rentenversicherungsträger Ihnen die Aufforderung zum Rentenantrag zusendet. Dies kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen und Sie müßten in der Zwischenzeit vom Ersparten leben. Sollte es zu einer Rentenbewilligung kommen, so wird die Rente in der Regel ab Antragstellung für die Rehabilitationsmaßnahme rückwirkend gezahlt. Wie lange das Verfahren bis zur ersten Zahlung noch dauert, kann man jedoch nicht genau sagen. 2. Sie lassen sich bereits jetzt in der nächsten Beratungsstelle einen Termin für die Antragstellung der Rente wegen Erwerbsminderung geben. In der Regel erhalten Sie eine schriftliche Terminbestätigung. Mit dieser können Sie bei der Agentur für Arbeit Überbrückungsgeld beantragen. Dies entspricht dem Arbeitslosengeld I, nur das die Prüfung der Verfügbarkeit wegfällt. Das Überbrückungsgeld wird so lange gezahlt, bis über den Rentenantrag entschieden bzw. bis der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erschöpft ist. Sollte das Überbrückungsgeld höher als die Rente wegen Erwerbsminderung ausfallen, wird der höhere Betrag nicht zurückgefordert. Die nächste Beratungsstelle können Sie im Forum auf der rechten Seite über Ihre Postleitzahl finden.
Volkeram 14.06.2011 | 10:31
Dieser Aussage des Rehaarztes muss sich der med. Dienst der RV aber nicht unbdingt und schon gar nicht zwangsläufig anschliessen ! Der med. Dienst entscheidet immer noch anhand aller med.Unterlagen ( und nicht aufgrund des Rehaberichtea ), ob eine Erwerbsminderung vorliegt und damit eine EM-Rente zuerkannt wird. Da wäre ich ganz ganz vorsichtig solche Aussagen des Rehaazrtes auf die " Goldwaage " zu legen. Man schaut dann ganz blöd aus der Wäsche , wenn es dann nicht so kommt und z.b. die EM-Rente abgelehnt wird ... Sie sollten also die Sache jetzt selbst in die Hand nehmen und sich kümmern und von sich auis sofort den EM-Antrag stellen. Nicht abwarten ob und wann die RV mal reagiert !
Machts Sinnam 14.06.2011 | 14:08
Das ist schlicht Quatsch - habt ihr mal wieder Azubis im 1. Jahr ran gelassen? Der erste Weg - und das schnellstmöglichst - geht zur Arbeitsagentur: Arbeitslosengeldantrag! Die werden schon unterscheiden, ob dieses nach § 119 oder § 125 SGB III zu zahlen ist. Wichtig ist, alle gesundheitlichen Einschränkungen vorbringen, sich aber ja nicht irgendwie einschränken, sondern sich der Behörde "ergeben". Dann bleibt ihr nichts anderes übrig als zu zahlen, auch wenn dies nur im "Spagat" möglich ist.
-am 14.06.2011 | 14:47
Sich irgendwie der Arbeitsagentur zu ergeben, klingt auch nicht besonders hilfreich. Man sollte schon wissen, wie die Abläufe stattfinden. Zumal die Arbeitsagenturen regional sehr unterschiedlich arbeiten und es schon vorgekommen ist, dass ohne eine Rentenantragsbestätigung kein Überbrückungsgeld gezahlt worden ist.
Machts Sinnam 14.06.2011 | 17:35
"Überbrückungsgeld" gibt es dafür nicht - gemeint ist wohl "Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld".
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