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Experten-Antwort

Bei Selbstständikeit wieviel Zuverdienst ?

von Raro23.11.2015 | 12:32
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11 Antworten

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Guten Tag, ich erhalte seit Anfang 2015 meine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen. Ich gehe noch einer geringen selbstständigen Tätigkeit nach, habe das bei der Rentenstelle auch entsprechend angegeben. Der monatliche Umsatz liegt zwischen € 250 und €450.-- Ich zahle bei der Krankenkasse monatlich einen Beitrag von € 50.-- zu den Beiträgen, die die Rentenkasse für mich zahlt. Ich weiß, das ich nur 400.-- zusätzlich verdienen darf, kann ich die 50.-- Krankenkassenbeitrag und andere Kosten wie Benzin, Arbeitsmittel, Berufsgenossenschaft und Versicherung von dem monatlichen Umsatz abziehen oder gilt der Umsatz eben als Einnahme ? Gilt das dann auch für die KK? Wird jeder Monat einzeln abgerechnet oder das ganze Jahr addiert ? Würde mich sehr freuen, wenn ich eine Antwort bekomme. Mir wurde hier schon einmal sehr gut geholfen. Bedanke mich im Voraus. Gruß Raro

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) 6 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vorzeitigen Altersvollrente 450,- Euro pro Monat. Dieser Betrag gilt seit 1.1.2013. Im Laufe eines Kalenderjahres dürfen Sie zweimal bis zum Doppelten dieser Grenze verdienen.

Grundsätzlich wird die Hinzuverdienstgrenze Monat für Monat geprüft.

Aus der selbständigen Tätigkeit erzielen Sie Arbeitseinkommen. Nach der Definition ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ergebende Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit, wobei Sonderausgaben und Freibeträge nicht abgesetzt werden. Das Arbeitseinkommen entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn. Welche Vorschriften für die Krankenkasse gelten erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Kasse.

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10 Antworten

=//=am 23.11.2015 | 12:55
Wer sagt denn, dass Sie nur 400 EUR dazuverdienen dürfen? Diese Aussage/dieser Betrag ist sehr veraltet. :-) Die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Altersrente beträgt 450,- EUR. Das müßte auch in Ihrem Rentenbescheid stehen.
Raroam 23.11.2015 | 13:15
Ist mir auch rätselhaft, denn in sämtlichen Schreiben finde ich den € 450.-- Habe letzte Woche ein Schreiben der DRV erhalten, dass meine freiwillige Versicherung beendet ist und ich keine Berechtigung habe freiwillige Beiträge zu zahlen. Das mache ich schon seit 9 Monaten nicht mehr . Dann wird ein § 34 Sechstes Buch SGB VI angeführt - die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze. Darin steht , die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen Alters als Vollrente € 400.-- Wurden hier vielleicht veraltete Formulare versandt ? Würde gerne trotzdem wissen, welche meinem Umsatz abziehen kann. Gilt der steuerliche Gewinn ? LG Raro
=//=am 23.11.2015 | 14:11
@Raro Bei Selbständigen wird das Jahreseinkommen pauschal durch 12 Monate geteilt, also 5400,- EUR. Dadurch ist es schwierig, 2 x das Doppelte, also 900,- EUR zu prüfen. Dies kann vielleicht ein Steuerberater für die jeweiligen Monate festsetzen und Sie übersenden der DRV eine entsprechende Bescheinigung.
qwertzam 23.11.2015 | 15:03
Zitat von Raro anzeigen
Das sind Fragen, die Sie besser an das Finanzamt richten sollten. Sowohl der Krankenkasse als auch dem Rentenversicherungsträger (im Rahmen der Prüfung zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen) sind der Umsatz eigentlich egal - entscheidend ist der Gewinn vor Steuern.
Herz1952am 23.11.2015 | 18:44
Bei Ihren 50 Euro Beitrag für die Krankenkasse scheint mir, dass es sich um einen monatlichen Abschlag handelt. Vielleicht wird am Jahresende "abgerechnet". Sie können die Krankenkasse danach fragen.
Herz1952am 23.11.2015 | 18:41
Hallo Raro, Bei Selbständigkeit gilt für Krankenkassenbeiträge eine Freigrenze, wird diese überschritten, sind die gesamten Brutto-Einnahmen KV/PV-versicherungspflichtig. Sie müssten dann den gesamten Beitragssatz für beide Versicherungen zahlen. Freigrenze bitte bei KK erfragen (um die 130/140 Euro).
Raroam 23.11.2015 | 19:00
Vielen Dank an alle für die Antworten. Ja, die € 50.--sind eine Abschlagszahlung, abgerechnet wird am Ende des Jahres, das ist mir bekannt, auch, dass ich auf den übersteigenden Zuverdienst die vollen ca. 14% zahlen muss, bzw, evt. etwas nachzahlen. Ich wusste nur nicht, ob die Einnahmen zählen oder der steuerliche Gewinn. Gruß Raro
Herz1952am 23.11.2015 | 19:18
Eigentlich zählt der "Steuerliche Gewinn". Das heißt, sie haben für Ihre Einnahmen auch Werbungskosten die unmittelbar mit Ihrer Tätigkeit zusammenhängen. Vorsorgepauschalen, Altersentlastungsfreibeträge u. ä. werden hierbei so wie so nicht berücksichtig. Meistens wird die Selbständige Tätigkeit als "Gewerbe" eingestuft. Somit zählt der Gewerbegewinn. Auch wenn es sich um eine sonstige selbständige Tätigkeit handelt wird es so gehandhabt. Unser Sohn hatte mal beides. Die Trennung erfolgte nur für das Finanzamt, sie hatte aber keine steuerlichen Auswirkungen. Gewerblich war in diesem Fall das Installieren von Programmen auf den Computer des Kunden. Die sonstige Tätigkeit war die Einarbeitung des Kunden in die Programme. Sie sollten auch das Finanzamt darüber informieren und einen Antrag stellen, dass Sie von der Umsatzsteuer (weil geringfügig, Grenze liegt bei mehreren Zehntausend Euro) befreit werden. Einfach mal die Servicestelle des Finanzamtes "besuchen". Dort "werden Sie geholfen".
Herz1952am 23.11.2015 | 19:33
Um es nochmal einfach zu verdeutlichen: Der Steuerliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ist auch das Einkommen für die RV. Erst schätzen, dann aufgrund der Steuererklärung nachweisen. So müsste das funktionieren. Die Krankenkassenbeiträge schmälern den Gewinn n i c h t. Diese fallen unter die schon Erwähnten Vorsorge Aufwendungen und werden bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt, nicht jedoch bei den Selbständigen Einkünften! Versicherungen im Zusammenhang mit Ihrer Selbständigen Tätigkeit (z.b. Berufshaftpflicht),zählen zu den "Werbungskosten".
Herz1952am 23.11.2015 | 19:45
Sie können sich auch einmal den folgenden Link anschauen. Steht auch drin, was Sie bei einem Gewerbe beachten müssen. Außerdem die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und freier Tätigkeit: http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Steue… Danach stuft das Finanzamt ein. Hat aber bei Ihnen zumindest keine finanzielle Bedeutung. Nennt sich aber "Verwaltungskram" (smile).
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