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Experten-Antwort

bei unbefr.EM-Rente zählt Urlaubsabgeltung als Zuverdienst???

von Karin Böhm16.09.2012 | 21:46
3284 Ansichten
5 Antworten

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Hallo Meine Frage. Ich habe im August eine Urlaubsabgeltung erhalten, da ich eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bekam. Natürlich habe ich das der DRV mitgeteilt. Sie haben mir einen Bescheid geschickt, dass ich nun eine Monatsrente zurück überwiesen muß. Ist das korrekt? Zählt diese Urlaubsabgeltung als Zuverdienst? Vielen Dank für Informationen hierzu. Karin

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 17.09.2012 | 15:44

Die Ausführungen von Claire Grube sind zu korrekt.

Für die Frage, ob die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst zu betrachten ist, kommt es also auf die Frage an, ob das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn noch bestanden hat.

Experten-Antwortam 18.09.2012 | 13:27

Der maßgebende Rentenbeginn ist der Beginn der vermutlich vorher befristeten Rente.

P.S. Im übrigen sind die Ausführungen von Claire Grube natürlich "korrekt" und nicht "zu korrekt".

3 Antworten

Claire Grubeam 17.09.2012 | 05:48
Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt handelt es sich gem. §§ 14, 23a SGB 4 um Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, jedoch nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen). Der Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist im Rahmen des § 96 SGB 6 ggf. umfassender zu verstehen, als es die Begriffsdefinition des § 23a Abs. 1 SGB 4 vorsieht. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. d. § 96a SGB 6 sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen; dazu gehören auch sogenannte "Einmalzahlungen". Für die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei abhängig Beschäftigten, das nach Rentenbeginn erbracht wird, hat die Arbeitsgruppe "Hinzuverdienstgrenzen" (AGHZVG) zusammenfassende Grundsätze beschlossen, nachzulesen unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor.
Karin Böhmam 17.09.2012 | 16:11
"Für die Frage, ob die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst zu betrachten ist, kommt es also auf die Frage an, ob das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn noch bestanden hat. " Der Rentenbeginn (der unbefristeten Rente) liegt beim 1.9.- , womit das Beschäftigungsverhältnis endgültig endete. Die Urlaubsabgeltung wurde am 16.8. ausgezahlt.
Heinericham 18.09.2012 | 13:29
Wenn wie bei Ihnen die Urlaubsabgeltung vor dem Rentenbeginn gezahlt wurde liegt kein Hinzuverdienst vor. Evtl. hat das der Arbeitgeber erst im September gemeldet und die Renternversicherung geht von einer Zahlung nach dem Rentenbeginn aus. Teilen Die der Retnenversicherung mit, dass die Zahlung bereits vor dem Rentenbeginn erfolgt ist und daher kein Hinzuverdienst vorliegen kann. Sie könnten als Nachweis z.B. einen Kontoauszug übersenden (Sachen die die Rentenversicherung nichts angehen würde ich schwärzen). MfG
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