Guten Morgen,
die Antworten sind beide völlig korrekt.
Man muss hier unterscheiden:
14-Tage-Fall (Anschlussrehabilitation)
Bei einem 14-Tage-Fall (Anschlussrehabilitation) sind nur die Tage der Zuzahlung für vorhergehende Krankenhausaufenthalte an eine gesetzliche Krankenkasse oder für eine Anschlussrehabilitation einer Krankenkasse oder eines Rentenversicherungsträgers zu berücksichtigen und anzurechnen.
Eine Zuzahlung für andere Reha-Leistungen („42-Tages-Fälle“) ist nur zu berücksichtigen, soweit insgesamt 42 Tage überschritten werden.
42-Tage-Fall (normale stationäre Reha)
Hier sind die Tage der Zuzahlung für vorhergehende Krankenhausaufenthalte an eine gesetzliche Krankenkasse oder für eine Rehabilitationsleistung einer Krankenkasse oder eines Rentenversicherungsträgers zu berücksichtigen und anzurechnen.
Bei der Festsetzung der zuzahlungspflichtigen Tage sind somit alle Zuzahlungen an Krankenkassen und an Rentenversicherungsträger innerhalb eines Kalenderjahres anzurechnen.