Anhand Ihrer spärlichen Angaben kann nicht eingeschätzt werden, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Wenn Sie der Meinung sind, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch gegen Bescheid der Rentenversicherung einzulegen. Bei einem Erfolg, steht der Auftrag- bzw. Arbeitgeber in der Pflicht, die fälligen Beiträge zur Sozialversicherungsbeiträge für den vergangenen Zeitraum fast alleine zu tragen. Dadurch kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen.
Wenn Sie sich selbst als Selbständigen einstufen, müssen Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen. Sie haben dabei die Wahl zwischen dem sogenannten halben Regelbeitrag, dem Regelbeitrag und dem einkommensgerechten Beitrag (§ 165 SGB VI).
Halber Regelbeitrag (nur innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich):
Entspricht einem Beitrag auf Grund eines Arbeitseinkommens (Gewinn) in Höhe der halben Bezugsgröße (§ 18 SGB IV):
2006: mtl. 238,88 EUR (= 19,50 % von 1.225,00 EUR mtl.)
2007: mtl. 243,78 EUR (= 19,90 % von 1.225,00 EUR mtl.)
2008: mtl. 247,26 EUR (= 19,90 % von 1.242,50 EUR mtl.)
Regelbeitrag:
Entspricht einem Beitrag auf Grund eines Arbeitseinkommens (Gewinn) in Höhe der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV):
2006: mtl. 477,75 EUR (= 19,50 % von 2.450,00 EUR mtl.)
2007: mtl. 487,55 EUR (= 19,90 % von 2.450,00 EUR mtl.)
2008: mtl. 494,52 EUR (= 19,90 % von 2.485,00 EUR mtl.)
2009: mtl. 501,48 EUR (= 19,90 % von 2.520,00 EUR mtl.)
2010: mtl. 508,45 EUR (= 19,90 % von 2.555,00 EUR mtl.)
Einkommensgerechter Beitrag:
Wenn Ihr tatsächliches Arbeitseinkommen (Gewinn) niedriger ist, als die jeweilige (halbe) Bezugsgröße, ist die einkommensgerechte Beitragszahlung empfehlenswert (Beispiel: das monatliche Arbeitseinkommen/der Gewinn des Kalenderjahres 2010 beträgt 500 EUR und wird mit dem aktuellen Beitragssatz von 19,90 % vervielfältigt. Der Beitrag beläuft sich somit auf 99,50 EUR monatlich).
Wegen der Verpflichtung zur Zahlung der aufgelaufenen Beiträge ist die Einlegung eines Widerspruchs zwecklos. Sie haben aber die Möglichkeit, eine Ratenzahlung unter Darstellung Ihrer persönlichen finanziellen Situation zu beantragen. In der Regel werden Ratenzahlungsanträgen entsprochen und es wird kein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet, so lange die Ratenzahlungsvereinbarung auch eingehalten wird.
1. Selbständige
1.1 Gesetzliche Grundlage für die Versicherungspflicht
Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige Personen Versicherungspflichtig, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei
Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
2. Abhängig Beschäftigte
2.1 Gesetzliche Grundlage für die Versicherungspflicht
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit eine Beschäftigung, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
3. Einzelfälle aus dem Transportwesen
3.1 Kurier-, Express- und Paketdienstfahrer
Der Wirtschaftszweig der Kurier-, Express- und Paketdienstfahrer ist durch unterschiedlichste Größen der Betriebe und Ausgestaltung der einzelnen Dienstleistungsangebote geprägt. Deshalb ist bei der Statusbeurteilung auf die Besonderheiten des einzelnen Unternehmens abzustellen. Diese Angebotsvielfalt ist auch Ursache dafür, dass die gesetzlichen Regelungen zur Frage der Statusfeststellung für einige Betriebe dieses Wirtschaftszweiges kaum, für andere weniger und für andere Systeme wieder von erheblicher Bedeutung sind. Demzufolge ist eine sichere Beurteilung nur anhand des konkreten Vertrages und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse möglich.
Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers ist danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird oder ob er seine Chancen auf dem Markt selbständig und im Wesentlichen weisungsfrei suchen kann. Bei diesem Personenkreis kann eine selbständige Tätigkeit nicht allein am Merkmal eines eigenen Fahrzeugs festgemacht werden, weil der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb eines solchen Fahrzeugs nicht so hoch ist, dass ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden kann; in der Regel wird das eigene Privatfahrzeug für die Dienste genutzt. Zudem gehören diese Fahrer regelmäßig nicht zu dem in § 3 Güterkraftverkehrsgesetz genannten Personenkreis. Sofern Kurierdienstfahrer und ähnliche Dienstleister gleichwohl über eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 verfügen, gelten die Aussagen zu Frachtführern/Unterfrachtführern.
3.2 Frachtführer/Unterfrachtführer
Es ist davon auszugehen, dass Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff. HGB dann ein selbständiges Gewerbe ausüben, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein "Logo" dieses Unternehmens nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die - nicht nur theoretische - Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend. Um ein eigenes Fahrzeug im Sinne der vorherigen Ausführungen handelt es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen ist und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben oder geleast wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeug-/Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.