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Beiträge abgezogen, jedoch nicht überwiesen

von fox09.02.2009 | 10:59
1586 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Es wurden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, jedoch wurden diese nicht an den Versicherungsträger überwiesen (Betrug ?)dadurch habe ich jetzt Fehlzeiten. Die Firma ist aufgelöst, was kann ich tun? Danke

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie deuten auf eine Schwäche im System hin: der Arbeitgeber überweist jeden Monat einen Globalbeitrag "Sozialversicherung" für alle Arbeitnehmer an die Einzugsstelle Krankenkasse, diese verteilt dann weiter an die anderen Sozialleistungsträger. Die Aufteilung auf den einzelnen Arbeitnehmer erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt in einem zweiten Schritt durch den Arbeitgeber, zum Beispiel in Form der "Jahresmeldung". Manchmal sind diese Meldungen auf dem Weg zur Rentenversicherung schon verloren gegangen und erscheinen dann nicht im Versicherungsverlauf, auch wenn tatsächlich gezahlt wurde.

Es gibt natürlich auch Fälle in denen tatsächlich Beiträge hinterzogen wurden; da wundert es mich aber, dass der Arbeitgeber Ihnen die Gehaltsabrechnungen ausgehändigt hat. Meiner Erfahrung nach versuchen die Arbeitgeber solche Unterlagen eher zu vermeiden, da sie den Betrug bestätigen.

Die Ablehnung sieht eher nach einem gängigen Pauschaltext aus, der nach Ansicht der Rentenversicherung immer passt. Der Wettbewerb (also weniger Archivführung) unter den Krankenkassen kommt dieser Argumentation durchaus entgegen. Auf den Wahrheitsgehalt kommt es dabei gar nicht an.

Es gibt zur Bestätigung solcher Zeiten folgende Möglichkeiten:

1. Holen Sie von Ihrer damaligen Krankenversicherung eine Bestätigung über das Bestehen von Versicherungspflicht zur fraglichen Zeit (die Krankenkasse muss diese Unterlagen für die letzten 15 Jahre aufheben, manchmal tut sie dies auch länger, insbesondere bei treuen Kunden).

2. Betreiben Sie das Verfahren bis hin zu einer gerichtlichen Entscheidung. Fragen Sie nach den Nachweismöglichkeiten. Meines Erachtens hat die Rentenversicherung keine nachhaltige Chance Ihre Lohnzettel zu widerlegen. Sie probiert es nur leider gerne und oft.

Viel Erfolg!

9 Antworten

NDam 09.02.2009 | 12:27
Genau für diesen Sachverhalt gibt es den § 203 SGB VI. Legen Sie am besten Ihrem Rentenversicherungsträger die Lohnzettel zum Nachweis vor. Dann können diese Zeiten auch anerkannt werden. ND
Nixam 09.02.2009 | 13:06
Ausserdem hat der RV-Träger einen sogenannten Betriebsprüfdienst. Dieser erstattet dem Arbeitgeber gerne einen Besuch und führt eine Betriebsprüfung durch. Nix
foxam 09.02.2009 | 13:39
Ich habe die vorhandenen Lohnzettel eingereicht, diese wurden nicht akzeptiert und zwar mit der Begründung: der Arbeitgeber hat die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgeführt und man hat keine Handhabe diese nachträglich einzuziehen da die Firma aufgelöst wurde.
Rosannaam 09.02.2009 | 14:17
Hallo Fox, GERADE deshalb gibt´s ja den § 203 SGB VI!!! Legen Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch mit dieser Begründung ein. Falls die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, beantragen Sie eine Überprüfung nach § 44 SGB X. Man MUSS Ihnen die Beitragszeiten anerkennen. § 203 Abs. 2 SGB VI besagt: "Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so GILT der Beitrag als gezahlt." Viel Erfolg! MfG Rosanna.
Oder soam 09.02.2009 | 15:29
An der Glaubwürdigkeit scheint es ja in diesem Fall zu mangeln...
Ulfam 09.02.2009 | 15:53
Hallo fox, also der § 203 SGB VI stimmt für Zeiten ab dem 01.01.1973 (Berlin WEST ab 01.01.1972), jedoch reicht eine Lohnabrechnung nicht unbedingt aus!!! Es wäre vielleicht ratsam zu Ihrer damaligen Krankenkasse zu gehen und von dort eine Bestätigung zu holen, dass tatsächlich Beiträge abgeführt wurden, bzw. tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis bestand! Ansonsten sehe ich "schwarz". Grüße Ulf
Rosannaam 09.02.2009 | 16:20
Ich habe leider vergessen zu erwähnen, dass der § 203 SGB VI erst für Zeiten ab 01.01.1973 ( Beginn des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung) gilt, für Zeiten in Berlin West ab 01.01.1972. Verschiedene Unterlagen wie mtl. / jährliche Lohnabrechnungen, Meldung von Beschäftigungszeiten nach der DEVO/DÜVO, Bestätigung der Einzugsstelle/KK über die Mitgliedschaft, auch Zeugenerklärungen, können zur Glaubhaftmachung führen. Wenn aus Ihren Lohnunterlagen hervorgeht, dass bei Ihnen die Beiträge zur SV (Arbeitnehmeranteil) abgezogen wurde, ist dies ein typischer Fall des § 203 VI. Für welche Zeiten wurden denn keine Beitragszeiten anerkannt?
Rosannaam 09.02.2009 | 16:29
Hallo Ulf, >>Es wäre vielleicht ratsam zu Ihrer damaligen Krankenkasse zu gehen und von dort eine Bestätigung zu holen, dass tatsächlich Beiträge abgeführt wurden, bzw. tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis bestand!<< Die Beiträge wurden im Fall von @Fox ja gerade NICHT abgeführt. Deshalb greift hier ja auch der § 203 Abs. 2 SGB VI: Beitrag GILT als gezahlt. Bezüglich einer Pflichtmitgliedschaft bei der zuständigen KK nachzufragen, ist aber nicht verkehrt. Ich schätze aber, dass diese Anmeldung des Arbeitgebers auch nicht (richtig) erfolgte, da sonst die KK als Einzugsstelle die Beiträge rechtzeitig angefordert hätte. Aber ALLES ist möglich.... MfG Rosanna.
Stefanam 09.02.2009 | 18:09
§ 203 Abs. 2 gilt im übrigen auch für Zeiten vor 1972 aber erst ab 1942. Nur Abs. 1 gilt nur für die Zeiten ab 01.01.1973.
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