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Experten-Antwort

Beiträge als Handwerker

von C. Böttcher22.11.2016 | 09:33
1018 Ansichten
3 Antworten

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Hallo liebe Forenmitglieder, kann mir jemand sagen, was in diesem Fall passiert.... Ein Handwerker der zunächst als Einzelunternehmer in die Handwerksrolle eingetragen wird, den Regelbeitrag zahlt gründet eine GmbH und ist dadurch von der Versicherungspflicht befreit. Die GmbH wird aufgegeben, er meldet der Rentenversicherung, dass er nur noch geringfügig Arbeitseinkommen hat, was sich jedoch im Nachhinein anders gestastaltet, da er doch hohes Einkommen hat. Die Rentenversicherung stellt nun eine Nachforderung, die er nicht zahlen kann ohne, dass sein Unternehmen daran zerbricht. Er spricht mit der Handwerkskammer, die im Nachhinein zu dem Ergebnis kommt, dass seine berufliche Tätigkeit doch nicht der Pflicht unterliegt in die Handwerksrolle eingetragen zu werden und will ihn rückwirkend löschen. Nun meine Frage: Ist mit dieser Löschung die Pflicht zur Beitragszahlung erloschen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.11.2016 | 12:19

Hallo C. Böttcher,

versicherungspflichtig sind selbständig Tätige Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in Ihrer Person die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen. Maßgeblich sind hierbei nur zulassungspflichtige Betriebe.

Entfällt eine dieser Voraussetzungen liegt keine Versicherungspflicht als selbständig Tätiger Handwerker vor.

2 Antworten

Herz1952am 22.11.2016 | 09:51
Puh! Das ist eine gute Frage. Ich habe keine Ahnung, aber hoffentlich kann Ihnen jemand anderes helfen...
Werner67am 22.11.2016 | 11:01
Wenn die Löschung tatsächlich rückwirkend erfolgt, endet auch die Versicherungspflicht als Handwerker rückwirkend. Sofern der Handwerker nicht aus einem anderen Grund versicherungspflichtig wird (z.B. weil er überwiegend für einen Auftraggeber tätig war), hat sich die Beitragsforderung somit erledigt.
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