Hallo, Herr Z.,
Fragen zur Versicherungspflicht bei der Arbeitslosenversicherung (AV) beantwortet grds. die Agentur für Arbeit. Als Rentenbezieher zahlen Sie aus der Rente keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Nehmen Sie allerdings parallel eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf (im Rahmen Ihrer Möglichkeiten als Erwerbsgeminderter), werden aus der Beschäftigung vom Arbeitgeber Beiträge zur AV einbehalten und an diese Stelle abgeführt.
Ob eine Erwerbsminderungsrente befristet oder unbefristet geleistet wird ist dabei unerheblich.