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Zur Experten-Antwort springenHallo, Friedrich,
ergänzend zu den Einnahmen können, wie schon vom letzten User erwähnt, Beiträge bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG-Rentenversicherung 2020: 82800 EUR im Jahr) geleistet werden. Es ist möglich, sofern es die Kombination der Einnahmen aus der angestellten Beschäftigung in Kombination mit den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit zulässt, die Pflichtbeiträge grds. nach Regelsätzen (einkommensunabhängig) oder „einkommensabhängig“ zu entrichten. Als Grundlage für die Berechnung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit als Hebamme wird der Steuerbescheid (hier: Angabe unter „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit – natürlich unter Berücksichtigung der BBG) maßgebend. Als Existenzgründerin wird zunächst auch eine „vorausschauende Beurteilung von Ihnen oder vom Steuerberater akzeptiert. Im Folgejahr werden die Angaben durch die DRV geprüft und evtl. Beiträge angepasst. Eine Antragstellung ist erforderlich. Unter dem Link
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
erhalten Sie weitere Informationen. Siehe dort Seite 6 ff. und S. 24
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