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Experten-Antwort

Beiträge für Selbständige

von Ralf10.12.2018 | 09:28
112 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, ich zahle den Regelbeitrag für Selbständige (Pflegepersonen). Nun will ich nächstes Jahr auch noch als Dozent tätig sein. Das ist ja auch rentenversicherungspflichtig. Die Tätigkeit als Dozent hat nichts mit meiner Selbständigkeit Pflege zu tun. Muss ich hier zusätzlich Beiträge zahlen oder werden alle selbständigen Tätigkeiten addiert und man zahlt nur einmal einen Beitrag? Danke für die Info. Ralf

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.12.2018 | 07:56

Im Versicherungsrecht gilt, dass voneinander getrennte Sachverhalte auch getrennt zu beurteilen sind. Für diesen Fall sind die obigen Aussagen zur Höhe der Beiträge korrekt.

Fraglich ist allerdings, ob Sie tatsächlich zwei komplett voneinander unabhängige Tätigkeiten ausüben. Die Rechtsprechung kennt in diesem Zusammenhang das Merkmal der betrieblich-organisatorischen Einheit. Eine solche Einheit ist dann anzunehmen, wenn z.B. eine Einheit in der Person des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, im Betriebszweck oder in der Personalverwaltung besteht. Eine Rolle können auch der Umfang der gemeinsam verwendeten Arbeitsmittel und das Ausmaß der betriebsorganisatorischen Verflechtung spielen.

Wie meine Ausführungen schon ahnen lassen dürften, ist hierzu eine Einzelfallprüfung erforderlich, bei der festzustellen ist, ob tatsächlich ein oder zwei Betriebe geführt werden (also 2 Buchhaltungen, 2 Entgeltabrechnungen, getrennte Rechnungsstellung, verschiedene Büros ...). Sollte das nicht der Fall sein, liegt nur ein versicherungsrechtlicher Sachverhalt vor (ich vermute mal Krankenpflege), bei dem für die versicherungsrechtliche Beurteilung die Tätigkeit den Ausschlag gibt, welche überwiegend ausgeübt wird. Bei Wahl des Regelbeitrags wäre hier nur einmal zu zahlen. Der einkommensgerechte Beitrag bezieht sich dann aber auf das gesamte Einkommen.

5 Antworten

DRVam 10.12.2018 | 18:23
Jede selbständige Tätigkeit ist für sich zu betrachten. Als Dozent ist auch Versicherungspflicht sehr wahrscheinlich. Teilen Sie Ihre Tätigkeit als Dozent innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme Ihrem zuständigen Rententräger mit.
Ralfam 10.12.2018 | 18:35
Selbstverständlich werde ich mich anmelden. Meine Frage war aber, ob es reicht, wenn ich 1 x den Regelbeitrag zahle oder ich jetzt 2 x den Regelbeitrag zahlen muss (oder nach dem jeweiligen Gewinn). Danke
DRVam 10.12.2018 | 20:07
Nochmal. Jede selbständige Tätigkeit wird für sich betrachtet. Bis zur Höhe der Beitragsbessungsgrenze aus beiden Tätigkeiten zusammen, sind dann jeweils halber Regelbeitrag, Regelbeitrag oder einkommensabhängig Beiträge zu zahlen.
W*lfgangam 10.12.2018 | 20:10
Hallo Ralf, @DRV sagte es schon, JEDE (selbständige) Tätigkeit oder/und (abhängige) Beschäftigung ist für sich zu beurteilen - und dann dann der (ggf. begrenzte) jeweilige SV-Beitrag zu erheben. Auch in der neuen Tätigkeit können Sie wieder die für Sie sinnvollste Variante wählen: Regelbeitrag /halber Regelbeitrag /tatsächlicher Beitrag nach steuerrechtlichem Gewinn. Gruß w.
Werner67am 11.12.2018 | 07:11
Hallo Ralf, wenn Sie unabhängig voneinander mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, sind diese getrennt zu betrachten. Wenn Sie einkommensgerechte Beiträge zahlen, ist dementsprechend der Gewinn aus beiden Tätigkeiten für die Berechnung der Beiträge heranzuziehen. Wenn Sie sich jedoch für die pauschale Beitragszahlung entscheiden, wird der Regelbeitrag nur einmal erhoben. (d.h. Sie müssen den Regelbeitrag nicht doppelt entrichten). Ihre Entscheidung, ob Sie pauschal (Regelbeitrag) oder einkommensgerecht zahlen wollen, kann nur für beide Tätigkeiten zusammen erfolgen (d.h. für eine Tätigkeit Regelbeitrag und für die andere einkommensgerecht geht nicht). Gruß Werner.
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