Ich kann mich bAV-Spezi nur anschließen. Verbleibt nach Abzug der höchstmöglichen Einzahlungssumme von 4% der Beitragsbemessungsgrenze noch immer ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, werden SV-Beiträge weiterhin aus der BBG gezahlt. Verringert sich Ihr Einkommen dadurch unter die BBG, müssen nur noch aus dem verringerten Einkommen SV-Beiträge gezahlt werden.