Hallo themafeld,
die beitragspflichtigen Einnahmen werden bei der Pflege mehrerer Pflegebedürftiger aufgrund § 166 Abs. 2 S. 3 SGB VI grundsätzlich addiert. Obergrenze für die Berechnung der Beiträge bildet aufgrund § 157 SGB VI letztlich jedoch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI).