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Experten-Antwort

Beiträge von der Pflegeversicherung

von Feldmann17.07.2016 | 07:10
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7 Antworten

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Guten Tag, ich pflege zur Zeit 3 pflegebedürftige Angehörge also nicht erwerbsmässig. Für alle 3 werden für mich Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Gibt es hier einen Höchstbetrag der ange-rechnet wird oder werden alle 3 Pflichtbeiträge der Kasse angerechnet? Dann noch eine Frage , überwiegend wurde die Pflege in West ausgeführt, seit 4 Jahren nun im Ostteil des Landes wegen Umzug, muss ich bei der Rentenberechnung darauf achten wann , welche Beiträge wie berechnet wurden? Ich bedanke mich für Ihre Mühe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Feldmann,

wie Sie bereits aus dem vorangegangenen Beitrag entnehmen können, wird für die Zahlung von Beiträgen aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege ein fiktives Entgelt zugrunde gelegt. Dieses ermittelt sich in Abhängigkeit der Pflegestufe des Pflegebedürftigen, dem zeitlichen Pflegeaufwand und der Bezugsgröße (monatliche Werte 2016: Ost=2520; West=2905). Für die Beitragszahlung gib es eine Obergrenze, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (monatliche Werte 2016: Ost=5400 Euro ; West=6200 Euro).

Sofern Ihnen die konkreten Werte der Personen die Sie pflegen vorliegen, haben Sie die Möglichkeit , mit Hilfe der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zu diesem Thema „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“( http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/rente_fuer_pflegepersonen.html), die Beitragsberechnung nachzuvollziehen.

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6 Antworten

Jonnyam 17.07.2016 | 15:14
• Es kommt auf die Pflegestufe des jeweils Gepflegten an, also I, II oder III • Dann ist der zeitliche Pflegeaufwand des jeweils Gepflegten anzugeben, der von allen Pflegenden erbracht wird. • Zusätzlich ist von Bedeutung, ob der einzelne Pflegende versicherungspflichtig ist, was nur möglich ist, wenn er insgesamt mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt (auch bei mehreren Gepflegten). • Für einen Gepflegten ist dann der Prozentsatz je nach Pflegestufe und Zeitaufwand zwischen den Pflegenden aufzuteilen. • Je nachdem, ob die Pflege im Westen oder Osten ausgeübt wird, ist natürlich die jeweilige Bezugsgröße maßgebend. • Selbstverständlich müssen Sie prüfen, ob die Beiträge von der Pflegekasse richtig berechnet wurden, damit die Rente später auch stimmt. Es ist nicht auszuschließen, dass für einen Gepflegten mehr als der Höchstwert für alle Pflegenden versichert wird. Umgekehrt darf allerdings für den Pflegenden der Höchstwert nicht überschritten werden. Aber das ist doch mit meinen Antworten jetzt sicherlich einfach, notfalls mit Hilfe der Vorschriften in §§ 3, 166 SGB VI selbst zu ermitteln. Und ab 2017 wird es noch einfacher, weil es dann 4 neue Pflegegrade mit jeweils 3 unterschiedlichen Stufen gibt und es auf die Stundenzahl nicht mehr ankommt! meint jedenfalls Jonny
Jonnyam 18.07.2016 | 14:20
@gringo Aber doch wohl nur vier für die GRV relevante, oder? Fragt Jonny
Gringoam 19.07.2016 | 08:39
Kommt auf die Sichtweise an: Wenn bei PG1 keine Beiträge gezahlt werden, könnte das auch unter Relevant fallen. Ansonsten 4 Antwortet Gringooo
Maritaam 20.07.2016 | 07:26
Danke für die Antworten, für mich wwurden 2 mal die Beiträge für Pflegestufe 3 und 1 mal für die Pflegestufe 2 gezahlt. , das müsste dann doch sogar die Beitragsbemessungsgrenze sein. Wäre das möglich? mfg
W*lfgangam 20.07.2016 | 20:57
Hallo Marita, noch knapp verfehlt, rein an West-Werten orientiert kommen Sie damit auf rd. 70.000 EUR/Werte aus 2015. Die Frage ist eher nicht, wo Ihr Wohnort liegt, sondern wo die zu pflegenden Personen leben - danach richtet sich die Beitragsbemessungsgrenze. Gruß w.
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