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Experten-Antwort

Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung

von Karsten11.05.2017 | 09:07
1128 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam... Ich bin August 1960 geboren , habe seit 11/1980 einen lückenfreien Rentenverlauf besonders langjährig (540 Monate) erreiche ich 11/2025. Die Beträge werden in jedem Fall bis zu diesem Status bezahlt entweder durch sozialversichungspflichtige oder durch freiwillige. Laut Rentenauskunft kann ich mit Abschlägen (12%) ab dem 1.9.23 Rente beziehen zu meiner Frage : Wie wird der Beitrag zum Ausgleich der Rentenminderung berechnet ? Wird der Zeitpunkt des Regelaltersgrenze oder der Zeitpunkt erreichen besonders langjährig versichert in meinem Fall 11/25 zu Grunde gelegt. vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.05.2017 | 10:14

Hallo Karsten,

es besteht die Möglichkeit, eine Berechnung über die Höhe der einzuzahlenden Beiträge beim Rentenversicherungsträger anzufordern. Sie erhalten dann eine detaillierte Berechnung über die Höhe des einzuzahlenden Beitrages. Der Betrag kann in einer Summe gezahlt werden ggf. auch in Teilbeträgen. Hierzu ist eine steuerrechtliche Beratung zu empfehlen, da die Zahlung derartiger Beiträge ggf. steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Eine Berechnung über die Höhe des einzuzahlenden Betrages kann mit dem Vordruck V 210 vom zuständigen Rentenversicherungsträger angefordert werden.

Sollten Sie, entgegen Ihrer jetzigen Absicht, doch einen späteren Termin als Rentenbeginn wählen, würden sich die bereits eingezahlten Beträge nach § 187a Sozialgesetzbuch VI auf jeden Fall rentensteigernd auswirken.

Im u.a. Link gelangen Sie u.a. zur Formel zur Berechnung der Höhe der Beiträge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Nordbayern/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/04_OeffentlicheVerwaltung_versaemter/08_versicherungsaemter/Fachinformationen/2016/05-2016_Zahlung_v_Beitraegen_b_vorz_Inanspruchnahme.pdf?__blob=publicationFile&v=5

3 Antworten

Schadeam 11.05.2017 | 09:16
Keiner von beiden! Weil Sie bei keiner dieser beiden Rentenarten Abschläge haben, die ausgeglichen werden können. :) Beantragen Sie es ganz einfach per Formular V0210, dann erhalten Sie die Berechnung und wissen wieviel konkret Sie maximal einzahlen können. Unter beabsichtigter Rentenart ( = 1. Frage des Vordrucks) kreuzen Sie am besten die AR für langjährig Versicherte an, dann wird der maximal mögliche Betratg errechnet - weniger zahlen können Sie immer. wenn Sie genaueres wissen wollen, investieren Sie doch eine halbe Stunde in eine persönliche Beratung vor Ort und stellen dort Ihre Fragen - Zeit genug ist ja noch, Sie werden erst 57.
senf-dazuam 11.05.2017 | 09:22
Moin, Karsten! Erste Hinweise zur Höhe des Ausgleichsbetrages finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… Der Betrag ist u.a. abhängig von Ihrem Versicherungsverlauf und der Anzahl der erworbenen Entgeltpunkte. Der Abschlag berechnet sich immer anhand der Zeit vor dem regulären Bezug der Rente, also der Regelaltersgrenze. Eine Rente, die abschlagsfrei vorzeitig gezahlt wird, stellt nicht den Vergleichszeitpunkt dar ... Da Sie bereits übber 55 sind, könnten Sie bereits den Ausgleichsbetrag einzahlen. Lassen Sie sich von der DRV den Betrag errechnen, der den Abschlag bei Bezug der Rente für *langjährig Versicherte* (also mit 63) ausgleicht. Prüfen Sie dann, wie Sie den Betrag vielleicht steuer-wirksam splitten können ... Auch wenn Sie nicht mit 63, sondern 16 Monate später abschlagsfrei in Rente gehen, die Entgeltpunkte aus den Ausgleichsbetrag erhöhen Ihre Rente.
Karstenam 11.05.2017 | 10:33
ich möchte mich sehr herzlich für die schnellen und kompetenten Antworten bedanken ... hat mir sehr weiter geholfen Gruss Karsten
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