Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo „ini“,
Zeiten des Übergangsgeldbezuges wegen der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründen keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Nach den Vorschriften der Arbeitsförderung (SGB III) ist der soziale Schutz darauf ausgerichtet, dass die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebende Rahmenfrist um die Bezugsdauer von Übergangsgeld verlängert wird.
Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld wegen der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) begründen keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Es werden also keine Beiträge eingezahlt.
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