Hallo „ini“,
Zeiten des Übergangsgeldbezuges wegen der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründen keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Nach den Vorschriften der Arbeitsförderung (SGB III) ist der soziale Schutz darauf ausgerichtet, dass die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebende Rahmenfrist um die Bezugsdauer von Übergangsgeld verlängert wird.