In der Tat ist es laut § 57 Abs. 2 und 3 SGB XI so, dass Eltern derzeit 1,95 Prozent zur Pflegeversicherung leisten müssen, bei allen anderen erhöht sich der Beitragssatz um 0,25 Prozentpunkte auf derzeit 2,2 Prozent.
Es muss lediglich die Elterneigenschaft nach § 56 Abs. 2 S.1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des SGB I vorliegen. Hierzu zählen neben den leiblichen Eltern auch Stief - und Pflegeeltern.