Hallo,
vorausgesetzt in der Zeit des Krankengeldbezugs lag Versicherungspflicht vor, könnten die drei daran anschließenden Monate der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden. Sie sollten Ihrem Rentenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise im Rahmen einer Kontenklärung vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung