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Beitrag in "zukunft jetzt"

von Anne18.06.2010 | 16:39
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, in der Zeitschrift der DRV "Zukunft jetzt" Ausgabe 01/2010 - Seite 14 - steht folgender Beitrag: RENTENVERSICHERUNG FÜHRT WERTGUTHABEN Seit 01.Juli 2009 können Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses angesparte Wertguthaben wie etwa Teile des Arbeitsverdienste, Einmalzahlungen, Überstunden oder nichtgenommene Urlaubstage auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen. Ein angespartes Wertguthaben muss damit zum Ende einer Beschäftigung nicht aufgelöst werden. Es darf auch auf einen neuen Arbeitgeber übertragen oder dort fortgeführt werden. Gibt es aber keinen neuen Chef oder stimmt der neue Arbeitgeber einer Übertragung nicht zu, kann der Arbeitnehmer sein Wertguthaben jetzt auf die Rentenversicherung übertragen lassen. Voraussetzung: Das Guthaben umfasst 2010 mindestens 15330 EURO in den alten und 13020 EURO in den neuen Bundesländern. Der Vorteil: Das Wertguthaben bleibt erhalten. Zudem fallen für steuer- und sozialabgabefrei gesparte Wertguthaben erst bei der Auszahlung steuern und Sozialbeiträge an. Weitere Informationen gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung. Ich war bei der lokalen DRV und da kannte man diese Regelung nicht. Was heißt das? Ich verstehe es so: Wenn ich bei einem Arbeitgeber ausscheide und mir noch Überstunden/Urlaub etc. im Gegenwert von mind. 15330 EUR zustehen, kann ich diesen Betrag eins zu eins in die DRV einzahlen. Wenn ich jetzt 15330 EUR auf die DRV übertrage, was bekomme ich dann dort auf meinem Konto gutgeschrieben? Einen halben Entgeltpunkt??? Bitte um Erklärung. Danke! Danke Anne

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Anne,

bei Beendigung der Beschäftigung haben Arbeitnehmer ab dem 1. Juli 2009 die Möglichkeit, angespartes Wertguthaben, das nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann, auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen (§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV).

Den Arbeitnehmern soll insbesondere ermöglicht werden, angespartes Wertguthaben auch dann zu erhalten und nicht im Störfall auflösen zu müssen, wenn sie keinen neuen Arbeitgeber finden, der bereit ist, das Wertguthaben in eine neue Wertguthabenvereinbarung zu übernehmen. Die soziale Absicherung einer langfristig geplanten Freistellung (zum Beispiel vor Beginn einer Altersrente) kann somit erhalten bleiben.

Die Führung und Verwaltung des Wertguthabens erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund treuhänderisch und getrennt vom sonstigen Vermögen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7f Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die für die Wertguthabenverwaltung eingerichtete Stelle trägt die Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung Bund -Wertguthaben-.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt in der Auszahlungsphase alle Arbeitgeberpflichten, die mit der Abführung und Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern im Zusammenhang stehen.

Ansprüche, die sich aus einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ableiten lassen (zum Beispiel Fortführung betrieblicher Altersversorgungen, Riesterrentenverträge etc.), bestehen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund jedoch nicht.

Das Wertguthaben selber stellt keinen Rentenversicherungsbeitrag dar, es wird lediglich durch die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet.

Erst bei einer späteren Auszahlung werden dann Rentenversicherungsbeiträge von diesem Wertguthaben fällig und gezahlt, die sich dann in Form von Entgeltpunkten rentensteigernd auswirken.

2 Antworten

Kariesam 18.06.2010 | 17:12
Man fasst es kaum, der Beamtenstadel schafft es immer wieder Deutschland noch komplizierter zu machen...... Karies
RFnam 18.06.2010 | 18:55
Geben Sie im der Startseite des Internetportals der Deutschen Rentenversicherung rechts oben den Suchbegriff "Wertguthaben" ein, es erscheint dann eine Auswahlliste zu mehreren Artikeln. An erster Stelle steht eine E-Mail-Verbindung, an die Sie Ihre konkrete Frage stellen können. Dort sitzen auch die Fachleute dafür. Diese Regelung ist neu und dürfte in der Praxis nicht häufig vorkommen. Die Bearbeitung erfolgt nur in einer eigenständigen Abteilung. Deshalb wohl auch die Ratlosigkeit bei Ihrem Besuch in der Auskunfts- und Beratungsstelle. Im Prinzip werden die Wertguthaben zunächst bis zur Entscheidung über die Verwendung bei der DRV deponiert, wie Geld bei einer Bank. Im Prinzip hat das ganze wenig mit der Rentenversicherung zu tun, aber die Politik hat das zusätzlich der DRV aufgehalst.
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