Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenErgänzend zu Agnes´ Beitrag:
Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
Erzielen Sie als Altersrentner mit Krankenversicherungszuschuss von der Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze oder über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und zahlen somit den Höchstbeitrag, so müssen Sie gemäß § 240 Abs. 3 SGB V den von der Rentenversicherung gezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung selbst an die Krankenkasse abführen.
Wie Sie und Ihre Frau krankenzuversichern sind, entscheidet allein die Krankenkasse.
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