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Beitrag KK, bei Leistungen Rententräger und weiterer Tätigkeit

von grossi24.02.2009 | 05:27
1519 Ansichten
6 Antworten

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Bezug von Rente mit Abschlägen wegen Schwerbehinderung. Eintritt in eine GbR als Gesellschafter. Lt. Aussage der zuständigen KK ist die Tätigkeit SV frei, aber der Rententräger wird seinen Zuschuss zur KK einstellen und ich müsste mich freiwillig krankenversichern. Kann das so stimmen??? Meine Ehefrau, Altersteilzeit in der Freistellungsphase, will ebenfalls in dieselbe GbR als Mitgesellschafter eintreten. Wie stellt sich das Problem bei Ihr??? Die GbR hat einen Angestellten im gewerblichen Bereich. Zur GbR gehört noch ein dritter Gesellschafter. Keiner hat mehr als 50 % Anteile. mfg grossi

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 24.02.2009 | 13:06

Ergänzend zu Agnes´ Beitrag:

Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

Erzielen Sie als Altersrentner mit Krankenversicherungszuschuss von der Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze oder über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und zahlen somit den Höchstbeitrag, so müssen Sie gemäß § 240 Abs. 3 SGB V den von der Rentenversicherung gezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung selbst an die Krankenkasse abführen.

Wie Sie und Ihre Frau krankenzuversichern sind, entscheidet allein die Krankenkasse.

5 Antworten

Agnesam 24.02.2009 | 08:55
Hallo grossi, >>>Bezug von Rente mit Abschlägen wegen Schwerbehinderung. Eintritt in eine GbR als Gesellschafter. Lt. Aussage der zuständigen KK ist die Tätigkeit SV frei, aber der Rententräger wird seinen Zuschuss zur KK einstellen und ich müsste mich freiwillig krankenversichern. Kann das so stimmen???<<<< Sie sprechen zwei Problemfelder an: 1. Wenn Sie eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen und aus selbtändiger Tätigkeit mehr als 400 Euro Einkünfte erzielen, kann die Altersrente nur noch als Teilrente gezahlt werden. 2. Sie sind offenbar als Rentner krankenversicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht wird jedoch "verdrängt", wenn Sie "hauptberuflich selbständig erwerbstätig" sind (§ 5 Abs. 5 SGB V). Wenn Sie tatsächlich hauptberuflich selbständig sind, hat die Krankenkasse recht. In diesem Falle müssten Sie sich freiwillig krankenversichern. Bei Ihrer Frau stellt sich das Problem (noch) nicht, da sie als Arbeitnehmerin krankenverichert ist. Agnes
grossiam 24.02.2009 | 19:35
Danke für die Information. Ich bin jedoch nicht freiwillig versichert, sondern pflichtversichert. Meine selbständige Tätigkeit ist auch nicht mein Hauptberuf/Haupteinnahmequelle. In 1 Jahr bin ich 63 und nehme meine vorgezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung mit Abschlag lebenslang in Anspruch. Wie stellt sich dann die Frage nach dem KK Beitrag? mfg
Agnesam 25.02.2009 | 08:09
Hallo grossi, Sie verwirren mich etwas. In Ihrem 1. Beitrag haben Sie doch gesagt, dass Sie bereits Rentner sind. Ich bin daher auch von einer Pflichtversicherung als Rentner ausgegangen. Was ist denn nun zutreffend? Was die Frage der Krankenversicherung betrifft: Sie müssen der Krankenkasse darlegen, dass Sie nicht hauptberuflich selbständig tätig sind. Agnes
grossiam 25.02.2009 | 09:22
sorry, ich bin pflichtversichert. Bin nur selbst durcheinander gekommen, da Sie , bzw. die Expertin geschrieben haben, dass ich mit der selbständigen Tätigkeit mich freiwillig versichern muss.Wie ist das dann ab dem Zeitpunkt, wenn ich reguläre Altersrente (mit 63) beziehe und der KV durch Nebentätigkeit? mfg
Agnesam 25.02.2009 | 09:52
Hallo grossi, ich weis zwar immer noch nicht, ob Sie schon Rentner sind oder es erst werden wollen. Wenn Sie als Rentner die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen, werden aus Ihrer Rente Beiträge (anteilig von Ihnen und der Rentenversicherung) gezahlt. Lediglich dann, wenn Sie hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wird die Krankenversicherung als Rentner durch diese Erwerbstätigkeit "verdrängt" und Sie müssten sich freiwillig versichern. Die Entscheidung, ob eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, trifft die Krankenkasse auf Grund Ihrer eigenen Angaben. Aber nochmals: wenn Ihre Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro betragen, wird Ihre Altersrente nur als Teilrente gezahlt. Dies gilt bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente (z.Zt noch 65. Lebensjahr) Agnes
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