"Ausgedacht" hat sich diesen "Unsinn" der Gesetzgeber (§ 159 SGB VI). Dieser hat im SGB VI festgelegt, wer und aus welchem Grund und bis zu welcher Höhe Beiträge zu entrichten hat. Hiermit will er einen bestimmten Grad der Absicherung innerhalb der Bevölkerung erreichen. Offensichtlich sieht er über der Beitragsbemessungsgrenze keinen weiteren Grund zur Versicherungspflicht.