Hallo Charly Flingers
der § 22 Abs. 2 SGB IV behandelt Beitragsansprüche beim Zusammentreffen von mehreren beitragspflichtigen Versicherungsverhältnissen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung sind dann grundsätzlich aus jeder einzelnen entstandenen Versicherungspflicht zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Auch wenn Sie keine Beiträge aus dem Übergangsgeld zahlen, zählt die Zeit als Pflichtbeitragszeit.
Viele Grüße