Hallo EL_Toro,
die Berechnung des Mindesteigenbeitrags erfolgt anhand der beitragspflichtigen Einnahmen. In einem Midijob (Entgelt im sog. Übergangsbereich) ist somit nicht das tatsächliche (Melde-)Entgelt, sondern das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgelblich.
Ob ein Mindesteigenbeitrag von 60 EUR/Jahr für eine ungekürzte Zulagenzahlung ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab (4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Kalenderjahres abzüglich der Zulage/n).