Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 210 SGB VI erfüllt sind. Solange Sie die Regelaltersgrenze ( ! Die Regelaltersgrenze wird für Jahrgänge ab 1947 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben; s. § 235 SGB VI) noch nicht erreicht haben, schließt eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung die Beitragserstattung aus.
Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung kann sich grundsätzlich aus den §§ 7, 232 SGB VI ergeben. Als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats sind in Ihrem Fall aber auch die Regelungen im Anhang XI, Deutschland, Nr. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu beachten. Danach können sich EU-Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben, bereits dann freiwillig versichern, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der deutschen Rentenversicherung versichert waren.
Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, ist eine Beitragserstattung nur möglich, sofern Sie die allgemeine Wartezeit (= Mindestversicherungszeit von 5 Jahren) – ggf. unter Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten – nicht erreicht haben.