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Experten-Antwort

Beitragserstattung ?

von Beamtin22.09.2010 | 08:33
1481 Ansichten
5 Antworten

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Folgende Versicherungsbiografie Pflichtbeiträge für 13 Monate v. Nov. 95 bis Nov. 96, ab Dez. 96 Beamtin z.A., dann Verbeamtung auf Lebenszeit, ein Kind geb. 2005 = 3 Jahre Kindererziehungszeit, also gesamt 49 Monate Pflichtbeiträge. Ab dem 17. Lebensjahr sonst nur Anrechnungszeiten wg. Abitur und Studium, also insgesamt keine 60 Monate und somit kein Anspruch auf Rente. Nun sagte mir jemand ich kann mir meine Arbeitnehmeranteile aus der Pflichtversicherung von 13 Monaten erstatten lassen. Ist das richtig und wie und wann muss ich den Antrag stellen ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.09.2010 | 10:36

Als Beamtin haben besteht Ihre Absicherung fürs Alter aus einer anderen Altersvorsorgeform als die der gesetzlichen Rentenversicherung und haben nicht das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, da Sie die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit von 5 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten) nicht erfüllt haben.

Bevor Ihnen die Beiträge erstattet werden können, müssen Sie allerdings eine Wartefrist von 24 Monaten einhalten.

Zur Beantragung steht Ihnen der Vordruck "V900", den Sie auf der Internet-Seite der Deutschen Rentenversicherung unter dem Stichwort "Formulare" finden können, zur Verfügung. Gerne sind Ihnen jedoch die Mitarbeiter/innen der Auskunfts- und Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Aufnahme des Antrages behilflich. Bitte bringen Sie zu dem Gespräch die Nachweise bzgl. Ihrer Beamteneigenschaft sowie Ihren aktuellen Personalausweis/Reisepass sowie Ihre Bankverbindung zum Beratungsgesrpäch mit.

4 Antworten

Fridjuppam 22.09.2010 | 10:19
Hallo Und als Beamte bekommen Sie keine Rente ? Es wäre doch wirklich eine Sauerei, wenn man Ihnen die Arbeitnehmerbeiträge zurück geben würde. Aber bei Beamten läuft die Uhr sowieso anders.
Knut Rassmussenam 22.09.2010 | 12:27
Solange die Freien/Befreiten nicht von der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen - Ja. § 210 neuer Abs. 1a in Verbindung mit § 286 d neuer Abs. 4
Agnesam 22.09.2010 | 10:50
Hallo, gilt dies auch noch nach der Gesetzesänderung zum 11.8.2010? Agnes
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