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Experten-Antwort

Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung an türkische Staatsangehörige

von Cicek06.12.2018 | 13:38
170 Ansichten
9 Antworten

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Hallo, meine Schwiegermama arbeitet seit 31.12.2012 nicht mehr und hat bis dato auch keine weiteren Leistungen in Anspruch genommen geschweige denn einbezahlt. Nun möchte Sie nächste Woche in die Türkei und dort den Antrag auf Beitragserstattung einreichen, da Sie alle Kriterien hierfür erfüllt. Den Antrag haben wir bereits ausgefüllt, nun stellt sich mir die Frage welche "sämtlichen Versicherungsunterlagen" muss Sie hier beifügen? Den Rentenversicherungsverlauf mit Auflistung? Benötigt Sie noch einen Nachweis von Ihrer Krankenversicherung? Zudem haben uns Bekannte immer irgendwas von 6 Monaten Aufenthalt in der Türkei erzählt und dann würde das Geld erst ausbezahlt werden... ist dies so richtig? Ich kann hierüber nichts finden...Danke für eure Hilfe! MfG Cicek

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 07.12.2018 | 14:41

Die wesentlichen Grundlagen und das Verfahren bei der Beitragserstattung können Sie in dem folgenden Merkblatt der DRV Nordbayern nachlesen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Nordbayern/de/Inhalt/5_Services/04_Formulare_Antraege/ausland_nordbayern/A5801_Erlaeuterungen_Antrag_Beitragserstattung_Tuerkei.html?nn=300724

Ich rate dringend an, sich vor einem Antrag auf Beitragserstattung von Ihrem Rentenversicherungsträger zur Höhe der Altersrente und der Beitragserstattung beraten zu lassen. Ihre Mutter verliert durch die Erstattung sämtliche Rentenansprüche. Insbesondere werden nur die tatsächlich von Ihrer Mutter gezahlten Beiträge erstattet.

Die Rente würde lebenslang auch in die Türkei gezahlt, die Beitragserstattung ist dagegen schnell verbraucht ...

Moderatoren-Antwortam 10.12.2018 | 11:53

Hallo Modi1969,

scheinbar haben Sie just auf den Eintrag geantwortet den ich in der selben Minute gelöscht habe. Dennoch danke für die Klarstellung.

Ich schließe hiermit den Thread, da alle sachdienlichen Hinweise gefallen sind.

Viele Grüße

Ihr Admin.

7 Antworten

Gönneram 07.12.2018 | 20:56
Das kann man nur doppelt unterstreichen! Erst informieren, dann entscheiden
Modi1969am 08.12.2018 | 07:24
Hallo, das Recht zur Beitragserstattung besteht für all diejenigen, die kein Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Wer vor der Entscheidung steht, die Beiträge (nur die SELBST gezahlten) erstatten zu lassen, sollte im Gegenzug berechnen lassen, welche Rentenansprüche durch die Erstattung verloren gehen. Wird dann in die eine oder andere Richtung optiert, ist dies gutes Recht und nicht zu beanstanden! Übrigens: die Familienversicherung in der ges. KV gilt für Ehegatten/Lebenspartner und Kinder (dort glaube ich bis 25 oder 27..) - aber nicht für Eltern. Solche Quarkinfos oder Fake-news eignen nur für dummes Geschwätz...
Spiegel 2011am 08.12.2018 | 08:55
Hallo Modi, die Eltern der Türken sind mitversichert in der Türkei. Lebt ein Deutscher außerhalb der EU, verliert er seine Krankenversicherung. Dito innerhalb der EU. Er erhält keinen Krankenkassenzuschuss 50% im Ausland von der DRV, obwohl er die gleichen Beiträge wie jeder Rentner in Deutschland bezahlt hat. Das ist EU ? Ein Pole / Rumäne / Türke / Bulgare usw. kann jederzeit in den Ländern, seine Rente 50% der Beiträge sich ausbezahlen lassen. Einem Deutschen ist dies so verwehrt. Er muss seine Staatsbürgerschaft abgeben und eine andere annehmen. Die Sozialabkommen mit einzelnen Ländern, sind für die versicherten Rentner eine Katastrophe
Modi1969am 08.12.2018 | 09:23
Hallo Spiegel 2011, ihre Angaben stimmen so nicht: Lebt ein Deutscher außerhalb der EU, nimmt er seine deutsche KV -sofern dies im SV-Abkommen geregelt ist - sozusagen ins Ausland mit. Einfach mal bei der DVKA nachlesen. Geht der Deutsche als Rentner ins vertragslose Ausland oder in ein Vertragsland, in dessen SVA mit D keine KV geregelt ist, verliert er seine deutsche gesetzliche KV. Versichert er sich dann aber privat bei einem KV-Träger, der der deutschen oder europäischen Rechtsaufsicht unterliegt, erhält er auf Antrag einen Beitragszuschuss zu seiner privaten KV. Ob ein Türke bei Wohnsitz in der Türkei nach TÜRKISCHEM KV-Recht über seine Kinder krankenversichert sein kann, mag sein, kann uns aber egal sein. Lebt ein Pole, Rumäne, Bulgare etc. in seinem Geburtsland (Polen etc.), hat er über das EU-Recht grds. das Recht zur freiwilligen (Weiter-)Versicherung in der Deutschen RV und somit KEIN Recht auf Beitragserstattung. Sie sehen also, in Ihrem Post stecken viele Fake-News. Worin liegt der Sinn, Forenleser mit diesem Quark zu beglücken?
Modi1969am 08.12.2018 | 12:19
Hallo Siegel 2011, Sie müssen dann auch bitte von Anfang an alle Infos geben. Es stimmt, dass bei Auslandswohnsitz und Bezug einer ausländischen Rente im Ausland dort eine Krankenversicherung nach dortigem Recht entsteht ( z.B. frz. Rente und WS in Frankreich). Wenn aber ein Deutscher mit NUR deutscher Rente im EU-Ausland lebt, nimmt er seine deutsche KV mit. Insofern waren meine Infos keine Fake-News, sondern Fakten. Geben Sie von Angang an alle Daten an, kommen auch direkt belastbare Antworten. Aber sei´s drum - die Ursprungsfrage von Civek wurde ja schon korrekt beantwortet...
Spiegel 2011am 09.12.2018 | 23:38
Zitat von Modi1969 anzeigen
Hallo Modi, trotz allem Danke, für die Rückantwort ( fast ohne ,,, Fake) Eigentlich wollte ich nur wissen, warum etwa 98% oder ?? der Rentner in Deutschland den Krankengeldzuschuss als Geldwerten Vorteil bezieht und Rentner im Ausland mit diesen sonderbaren Sozialabkommen diese nicht bekommen. ( Gesetze in der DRV sind geschmacklos und ohne Würde für den Versicherten. Meine Rente mit fast 50 Versicherungsjahren wurde um 7,2% gekürzt. Den Zuschuss etwa 140.-- bekomme ich nicht. Rentner mit 65,6 Altersjahren und nur 5 Jahren Beschäftigung jedoch zu 100% Zuschuss. So wurde meine Rente um die 260..- gekürzt. ( Rente etwa 1700.-- Was hat ein Versicherter mit der Situation eigentlich der DRV angetan ? %0 Jahre im falschen Land gearbeitet ? freundliche Grüsse Wie die Gesetze in etwa sind begreife ich, nur wer vertritt eigentlich die Versicherten in diesem Sumpf von Arroganz ? Wer ist für einem im Ausland lebenden Rentner eigentlich als Abgeordneter zuständig. Gibt es zuständige Ansprechpersonen. Kompetente ? oder gar in der DRV ? Dort müssten doch Versicherte Unterstützung bekommen. Gibt es einen Ombudsmann in der DRV ? Es ist sonderbar, dass den Rumänen Deutschen Polen und sonstige Gruppen hier im Forum immer wieder empfohlen wird, sich schriftlich den Nichtbezug der Renten aus Ländern bestätigen zu lassen. Dadurch erhöhen sich die Deutschen Renten. Das ist nur Wundern und etwas Neid? Mir als Deutschem Rentner wird der Nichtbezug der Kleinstrente verweigert. Daher der Begriff Absurdistan in der DRV, oder legaler Betrug durch die am Versicherten. Falls ich den Türkischen Schwiegersohn beleidigt habe, Entschuldigung, hoffentlich versteht Er, meinen Zorn.
Modi1969am 10.12.2018 | 07:27
Hallo , zum Thema war schon alles gesagt. Mich wundert nur noch, wo der Post von Spiegel 2011 hin ist, auf den ich nach 12:00 geantwortet habe. Kann ich meinen eigenen Post einfach nachträglich löschen oder war der Admin tätig ( und wenn ja, sieht man dann die Löschung)?
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