Eine konkrete Aussage ist leider aufgrund der vorhandenen Informationen nicht möglich. Die Beitragserstattung ist in § 210 SGB VI geregelt. Neben einem Antrag sowie dem Ablauf von 24 Kalendermonaten seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht käme ein Beitragserstattung u.a. in Betracht, wenn Ihr Ehemann nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Die freiwillige Versicherung ist in § 7 SGB VI geregelt. Ihren Angaben zufolge ist Ihr Ehemann "Nichtstaatsbürger", d.h. er besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Nichtdeutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind grundsätzlich nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Abweichend kann sich eine Versicherungsberechtigung einerseits nach dem überstaatlichen Recht (Verordnungen der EU) ergeben. Andererseits kann sich auch bei einem Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland eine Versicherungsberechtigung aus dem zwischenstaatlichen Recht, d.h. aus einem Sozialversicherungsabkommen ergeben. Ob ein Sozialversicherungsabkommen einschlägig ist, würde somit von dem Staat abhängen, in den Ihr Ehemann verziehen will. Zudem müsste Ihr Ehemann seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" - trotz des beabsichtigten 2. Wohnsitzes in Deutschland - im Ausland haben.