Bisher konnten in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie Beamte Beiträge zur freiwilligen Versicherung nur dann entrichten, wenn Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Beitrags- und Ersatzzeiten) erfüllt hatten. Dies war in § 7 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 10.08.2010 geregelt.
Am 11.08.2010 ist das "Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz wurde § 7 Abs. 2 SGB VI in der bis dahin geltenden Fassung aufgehoben. Somit haben u.a. auch versicherungsfreie Personen (Beamte) die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu zahlen -
unabhängig davon, ob sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Also besteht auch für Sie seither die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Trotz der o.g. Änderung bzgl. der nunmehr bestehenden Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge besteht als versicherungsfreier Beamter noch die Möglichkeit, sich die bisher gezahlten Pflichtbeiträge, bzw. der von Ihnen gezahlten Eigenanteile erstatten zu lassen.
Um die Höhe des Erstattungsbetrages zu erfahren und um sich über die rentensteigernde Wirkung freiwilliger Beiträge zu informieren, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin bei der Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers.
Welche Konsequenzen die Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung hat (Stichwort: "Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Pension") erfragen Sie am besten vorab bei Ihrer Pensionsbehörde. Ebenso bitten Sie dort um Auskunft über etwaige Auswirkungen einer Beitragserstattung auf die Höhe der zu erwartenden Pension (wenn ich an dieser Stelle auch vermute, das eine Beitragserstattung keine Minderung der Pension zur Folge haben dürfte).
Mit einer Nachversicherung ist gemeint, dass bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung der Dienstherr für die ausgeschiedenen Beamten Beiträge zur gesetzlichen Beiträge für das bisherige Beamtenverhältnis nachzahlt, damit dieser Personenkreis nicht ohne Altersversorgung für die geleisteten Dienste bleibt.
Wie im vorherigen Beitrag dargestellt, gibt es verschiedene Altersrentenarten, die grundsätzlich möglich sind, wenngleich in erster Linie für Sie als Beamter, der die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt hat, die Regelaltersrente interessant ist, da für die weiteren Altersrentenarten eine Wartezeit erforderlich ist, die eine weitaus höhere Anzahl von Monaten vorschreibt.
Wenn Sie einen Beratungstermin bei der Rentenversicherung wahrnehmen, wird man Ihnen im Beratungsgespräch die für Sie in Frage kommenden Möglichkeiten vorstellen und Ihnen die dann jeweils möglichen Rentenbeginne erläutern. Jedoch gilt, dass bei einer Regelaltersrente keine Abschläge in Kauf genommen werden müssen, da bei der Regelaltersrente nur ein frühestmöglicher Rentenbeginn ohne Abschläge geregelt ist, insofern kein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen möglich ist.