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Experten-Antwort

Beitragserstattung Rentenversicherung bei Beamten - Ja oder nein

von Gerwin Schaar19.10.2011 | 22:43
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Leute! Ich überlege, ob ich mir Rentenversicherungsbeiträge auszahlen lassen soll oder nicht. Nach dem 1, 5 jährigen Referendariat war ich 32 Monate im Angestelltenverhältnis und bin danach Beamter geworden. Kann ich Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen, so dass ich auf 60 Monate komme und damit auch einen Anspruch auf Rente habe oder lohnt sich das nicht. Was ist, wenn ich mir die eingezahlten Beiträge in die Rentenversicherung auszahlen lasse? Ensteht dann für meine Pension als Beamter eine Lücke, so dass die Zeiten, wo ich Angestellter war für die Pension verloren sind. Verzichte ich womöglich auf Anrechnungsjahre, so dass man erst später in Rente gehen kann? Ab wann kann ein heute 33 jähriger Beamter denn überhaupt in Rente gehen? Wenn man früher in Rente geht gibt es doch Abzüge pro Jahr oder? Geht das mit den Abzügen pro Jahr dann stetig weiter nach unten oder gibt es irgendwann einen Grundbetrag, den man auf jeden Fall kriegt? Also mit anderen Worten, was würde passieren, wenn man mit 60 in Rente geht, obwohl man bis 67 arbeiten müsste? In meinen Unterlagen habe ich auch immer wieder was von einer Nachversicherung in der Rentenversicherung gesehen. Was ist das genau? Wer muss sich um eine Nachversicherung kümmern oder brauche ich mich da jetzt eh nicht mehr drum kümmern, weil ich verbeamtet bin? Ja, Ja, viele Fragen und Null Ahnung. Bitte, bitte klärt mich doch mal auf. Viele Grüße Gerwin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bisher konnten in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie Beamte Beiträge zur freiwilligen Versicherung nur dann entrichten, wenn Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Beitrags- und Ersatzzeiten) erfüllt hatten. Dies war in § 7 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 10.08.2010 geregelt.

Am 11.08.2010 ist das "Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz wurde § 7 Abs. 2 SGB VI in der bis dahin geltenden Fassung aufgehoben. Somit haben u.a. auch versicherungsfreie Personen (Beamte) die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu zahlen -

unabhängig davon, ob sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Also besteht auch für Sie seither die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

Trotz der o.g. Änderung bzgl. der nunmehr bestehenden Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge besteht als versicherungsfreier Beamter noch die Möglichkeit, sich die bisher gezahlten Pflichtbeiträge, bzw. der von Ihnen gezahlten Eigenanteile erstatten zu lassen.

Um die Höhe des Erstattungsbetrages zu erfahren und um sich über die rentensteigernde Wirkung freiwilliger Beiträge zu informieren, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin bei der Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers.

Welche Konsequenzen die Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung hat (Stichwort: "Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Pension") erfragen Sie am besten vorab bei Ihrer Pensionsbehörde. Ebenso bitten Sie dort um Auskunft über etwaige Auswirkungen einer Beitragserstattung auf die Höhe der zu erwartenden Pension (wenn ich an dieser Stelle auch vermute, das eine Beitragserstattung keine Minderung der Pension zur Folge haben dürfte).

Mit einer Nachversicherung ist gemeint, dass bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung der Dienstherr für die ausgeschiedenen Beamten Beiträge zur gesetzlichen Beiträge für das bisherige Beamtenverhältnis nachzahlt, damit dieser Personenkreis nicht ohne Altersversorgung für die geleisteten Dienste bleibt.

Wie im vorherigen Beitrag dargestellt, gibt es verschiedene Altersrentenarten, die grundsätzlich möglich sind, wenngleich in erster Linie für Sie als Beamter, der die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt hat, die Regelaltersrente interessant ist, da für die weiteren Altersrentenarten eine Wartezeit erforderlich ist, die eine weitaus höhere Anzahl von Monaten vorschreibt.

Wenn Sie einen Beratungstermin bei der Rentenversicherung wahrnehmen, wird man Ihnen im Beratungsgespräch die für Sie in Frage kommenden Möglichkeiten vorstellen und Ihnen die dann jeweils möglichen Rentenbeginne erläutern. Jedoch gilt, dass bei einer Regelaltersrente keine Abschläge in Kauf genommen werden müssen, da bei der Regelaltersrente nur ein frühestmöglicher Rentenbeginn ohne Abschläge geregelt ist, insofern kein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen möglich ist.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

DarkKnnight RVam 20.10.2011 | 07:03
Hallo Gerwin, wirklich viele Fragen auf einmal....insbesondere wenn man bedenkt, dass es bis zum Rentenalter noch mehrere Jahrzehnte sind ;-) Nach heutiger Rechtslage können Sie mit 60 Jahren nicht "in Rente gehen" bzw. eine Pension erhalten. Frühestmöglicher Anspruch wäre mit 62 Jahren, da müssten Sie dann aber schwerbehindert (GdB 50) sein. Ansonsten wäre es 63. Dann natürlich auch mit Abschlag. Ohne Abschlag geht es erst mit 67. Wenn Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Kalendermonate) für die Regelaltersrente (gesetzl. RV) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (bei Ihnen 67) nicht erfüllt haben, am 10.8.2010 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und aus diesem Grund nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren (z. B. Beamte), können Sie auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich sind.
AngestellterÖDam 20.10.2011 | 11:48
Das ist mal wieder typisch. Kaum im Beamtenverhältnis und schon machen Sie sich Gedanken darüber, wie Sie möglichst schnell in Frühpension kommen. Das erlebe ich bei unserer Beamtenspezies hier täglich. Alles natürlich schön auf Steuerzahlers Kosten, somit auch auf meine und viele ihrer nichtverbeamteten Kollegen. Wir bekommen griechische Verhältnisse, wenn wir sie nicht sowieso schon haben. AngestellterÖD
B´sonam 20.10.2011 | 12:03
Außerdem schlafen die Beamten ja eh nur den ganzen Tag, arbeiten nix und stehen wenn überhaupt nur 3 x täglich von Ihrem Schreibtisch auf : zur Kaffepause, zur Mittagspause und zum Feierabend. Man man man, mein lieber AngestellterÖD, sie sind ja wirklich ein armes bemitleidenswertes Kerlchen...
DarkKnight RVam 21.10.2011 | 07:37
@Angestellter ÖD ...hmmm, wenn das jetzt ein "normaler" Arbeiter geschrieben hätte, der bei Wind und Wetter im freien seine Arbeit verrichten muss.... ...aber ein Angestellter des ÖD bewegt sich genauso viel, wie ein Beamter...sie können sich ja jetzt selbst überlegen, wie umfangreich ihre Bewegung ist... Ganz abgesehen davon, dass dies hier im Forum nix zu suchen hat......
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