Als ausländischer Staatsangehöriger sind sie im vertragslosen Ausland nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt und werden in der Regel auch nicht in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Damit liegen jetzt die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung vor. Dieser Erstattungsanspruch besteht auch dann, wenn Sie die allgemeine Wartezeit (5 Jahre Beiträge) erfüllt und damit im Alter einen Rentenanspruch haben. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, sollten Sie abwägen, ob Sie tatsächlich auf einen späteren Rentenanspruch verzichten wollen. Über Ihre Ansprüche und die zu erwartende Höhe kann Sie Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger informieren.
Einen Antrag können Sie selbstverständlich auch formlos mit den genannten Unterlagen/Angaben stellen. Besser wäre es, wenn Sie für die Antragstellung gleich den im Internet zu findenden Vordruck V0901 verwenden.