Zum einen wäre anhand des geklärten Versicherungskontos abzuklären, wie viele Monate an anrechenbaren Versicherungszeiten Sie in der gesetzlichen RV zurückgelegt haben. Darüber hinaus die Frage, welche Staatsangehörigkeit Sie haben.
Haben Sie bis dato in der gesetzlichen RV weniger als 60 Monate zurückgelegt, sind seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mind. zwei Jahre vergangen und besitzen Sie nur die Staatsangehörigkeit eines der GUS Staaten (nicht Estland, Lettland oder Litauen), so ist eine Erstattung der von Ihnen geleisteten RV Beiträge möglich.
Dabei ist zu beachten, dass dann die Arbeitgeberanteile bei der gesetzlichen Rv verbleiben.
Was in Ihrem Fall abzuklären wäre ist die Frage, ob es sich um einen versicherungsfreien oder versicherungspflichtigen (wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit) Minijob gehandelt hat.
Verbindlich abklären lässt sich Ihr Anliegen u.a. auch per Antrag auf Beitragserstattung beim zuletzt für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
MfG