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Experten-Antwort

Beitragserstattung und Kindererziehung

von Adana18.03.2014 | 08:56
1408 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Ich habe 1986 meine Beiträge erstattet bekommen, weil ich wieder in die Türkei gezogen bin. Ich habe in Deutschland vorher 4 Kinder erzogen (1972, 1974, 1977 & 1981). 1990 bin ich wieder nach Deutschland gekommen. Bei einer Beratung wurde mir gesagt, dass durch die Erstattung mir keine Kindererziehunszeiten sondern nur Berücksichtungszeiten gutgeschrieben werden können. Ist das korrekt? Ich hatte die Zeiten für meine Kinder vorher noch nie beantragt. Danke für eine schnelle Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach der Durchführung einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI bestehen Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten nicht mehr (s. § 210 Abs. 6 S. 3 SGB VI). Durch eine Beitragserstattung wird somit das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Dies gilt auch für vor der Beitragserstattung liegende Kindererziehungszeiten, unabhängig davon, ob diese bereits festgestellt wurden oder nicht, soweit sie im Zeitpunkt der Erstattung bereits rentenrechtliche Zeiten waren. Damit führen Beitragserstattungen ab dem 1.1.1986 (Zeitpunkt der Einführung von Kindererziehungszeiten) zum Wegfall der Kindererziehungszeiten.

Mit dem Inkrafttreten des SGB VI 1992 wurden als neue rentenrechtliche Zeiten

Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes nach § 57 SGB VI eingeführt. Beitragserstattungen vor dem 01.01.1992 haben deshalb keine Verfallswirkung gegenüber Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Caseam 18.03.2014 | 10:10
Nach meiner Kenntnis können Kindererziehungszeiten nicht erstattet werden, da Sie in diesem Fall keine Beiträge gezahlt haben, sondern die Beiträge vom Bund "gezahlt" wurden. Am besten lassen Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer beraten. Dort kann individuell geschaut werden, inwieweit welche Zeiten erstattet wurden bzw. welche Möglichkeiten Ihnen noch bleiben.
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