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Beitragserstattung und Verjährung

von Peter10.04.2007 | 22:09
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7 Antworten

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Hallo! Meine Frage: Können Ansprüche auf Beitragserstattung (§210 SGB VI) nach vier Jahren verjähren oder ist es egal, wann man einen entsprechenden Antrag stellt (Voraussetzungen sind erfüllt!)? Danke!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Erstattungsanspruch nach § 210 SGB VI kann ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Allerdings verjährt der Anspruch auf Auszahlung des Erstattungsbetrages grds. innerhalb von 4 Jahren.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Herr Rassmussen hat Recht. Ansprüche auf Beitragserstattung verjähren nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Grundsätzlich ist der Antrag materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Beitragserstattung und hat damit unmittelbar Auswirkung auf den Beginn der Verjährung. Der Anspruch wird -bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen- damit im Zeitpunkt der Antragstellung fällig. In Erstattungsfällen für Hinterbliebene entsteht der Anspruch aber bereits mit dem Tod des Versicherten.

5 Antworten

Kenneram 11.04.2007 | 07:05
Es gibt gemäss § 210 SGB VI(Beitragserstattung) keine Verjährung von erstattungsfähigen Beiträgen. Die Beiträge können immer erstattet werden, wenn die Voraussetzungen des § 210 SGB VI erfüllt werden. Eine Verjährung einer Erstattungsfähigkeit gibt es nicht.
Knut Rassmussenam 11.04.2007 | 09:02
Doch, eine Verjährung dieser Ansprüche gibt es sehr wohl - bei Erstattungen an Hinterbliebene!
Knut Rassmussenam 11.04.2007 | 14:22
Bei Erstattungen an Hinterbliebene hat der Antrag nur verfahrensauslösende Eigenschaft. Die Fälligkeit hingegegen tritt mit dem Todesfall ein und löst damit auch den Fristbeginn aus.
kacperam 11.04.2007 | 14:47
Herr Rassmussen, wo haben Sie denn bitte diese falsche Information her?? Das ist völliger Blödsinn. Auch bei einer Beitragserstattung für Hinterbliebene gibt es keine Verjährungsfrist.
Knut Rassmussenam 11.04.2007 | 14:56
Auszug aus dem Rechtshandbuch der Deutschen Rentenversicherung Bund: § 210 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach die Verjährungsfrist des § 45 SGB I nicht galt, wurde aufgehoben, weil die bisher auf Erstattungsansprüche nach § 210 SGB VI anzuwendende regelmäßige Verjährung nach dem bürgerlichen Recht durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) von 30 auf drei Jahre verkürzt wurde. Damit ist nunmehr auch auf die Erstattungsleistung § 45 SGB I anzuwenden. § 45 SGB I Verjährung (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind Also: Verjährung! Und damit kein Blödsinn, sondern Wissen.
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