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Experten-Antwort

Beitragsfreiheit Halbwaisenrente als Azubi?

von Felix P.10.08.2017 | 13:38
1113 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich bekomme Halbwaisenrente, die seit 01.01.2017 nach der neuen Gesetzeslage beitragsfrei gestellt wurde. Seit 01.08.2017 befinde ich mich in einer Berufsausbildung. Nun erhielt ich einen neuen Rentenbescheid, in dem wieder Beiträge zur KdVR berechnet und abgeführt werden. Nachfrage beim Sachbearbeiter der Rentenversicherung: die Meldung kam von der Krankenkasse, ich müsste mich an diese wenden. Nachfrage bei der Krankenkasse: Der Krankenkassenbeitrag wurde zu Recht abgezogen, da ich in der Berufsausbildung bin und somit neben meinem Azubigehalt auch die Halbwaisenrente wieder beitragspflichtig ist und ich davon Beiträge zahlen müsste. Im SGB V heißt es dazu: "Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei." "§ 10 SGB V Familienversicherung (2) Kinder sind versichert 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, 2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, 3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst ..." Meiner Meinung nach erfülle ich doch aber die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit? Halbwaisenrente seit 2006, in Berufsausbildung, 19 Jahre alt Die neue Regelung zielt doch lediglich auf die Altersgrenzen für die Familienversicherung und nicht auf die weiteren Voraussetzungen für eine Familienversicherung ab, wie z.B. eigenes Einkommen? Habe ich einen Denkfehler und die Krankenkasse hat Recht? MfG Felix

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.08.2017 | 13:47

Hallo Felix P.,

über die Krankenversicherungspflicht hat allein die Krankenkasse zu entscheiden. Die Rentenversicherung setzt die Entscheidung der Krankenkasse lediglich um. Vermutlich ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorrangig zu beachten.

4 Antworten

Felix P.am 10.08.2017 | 14:09
Vielen Dank für Ihre Antwort. Besteht hier nicht ein Unterschied zwischen Versicherungspflicht, die zweifellos besteht und Beitragsfreiheit, die ja neu geregelt wurde und laut Gesetzestext ausdrücklich die (Halb-)Waisenrente bis zum Erreichen der Altersgrenzen für die Familienversicherung betrifft? Vom Azubigehalt werden ja Beiträge bezahlt. Noch einmal der § 237 SGB V: "Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei."
Jonasam 10.08.2017 | 14:12
Hallo Felix P. die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) tritt trotz Erfüllung der in § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b Buchst. a und 12 SGB V genannten Voraussetzungen nicht ein, wenn z. B. eine Vorrangversicherung vorliegt. Nach § 5 Abs. 8 S. 1 SGB V tritt die Versicherungspflicht in der KVdR nicht ein, wenn und solange eine vorrangige Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht. Vorrangig gegenüber einer Pflichtmitgliedschaft in der KVdR sind z. B.die Pflichtversicherungen als Arbeiter, Angestellte oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Link: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB5_… Mit freundlichen Grüßen Jonas
Herz1952, der Echteam 10.08.2017 | 14:21
Hallo Felix P., den Antworten des Experten und von Jonas kann zugestimmt werden. Alles Gute
Felix P.am 10.08.2017 | 20:21
Danke :)
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