Bei Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) galt bis 31.12.1991:
Die Zeit (hier: der Weiterbildung) gilt bei der Rentenversicherung als Anrechnungszeit (so wie bei Ihnen offensichtlich bereits anerkannt).
Ab 1.1.1992 wurden für diese Massnahmen durch die BA Pflichtbeiträge abgeführt.
Daher kann der von Ihnen genannte Zeitraum August 1990 bis 1991 nicht mit Beitragszeiten belegt sein bzw. werden.