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Experten-Antwort

Beitragsnachzahlung

von U. Kraemer12.08.2010 | 11:49
1413 Ansichten
2 Antworten
Ausgangslage: Ein Angestellter erzielt ein regelmäßiges Bruttoentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze. In der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 15.11.2005 hat dieser Angestellte ein beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von EUR 2.600,00 bezogen. Darüber hinaus hat er für den Zeitraum vom 16.11.2005 bis zum 30.11.2005 ein Überbrückungsgeld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Dieses Überbrückungsgeld wurde von Seiten der Deutschen Rentenversicherung mit einem beitragspflichtigen Bruttowert in Höhe von EUR 2.080,00 (= 80% von der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze EUR 2.600,00 gem. § 166 Abs 1 Nr. 2 SGB VI) im Rentenversicherungsverlauf des Angestellten berücksichtigt. Frage: Besteht für den Angestellten die Möglichkeit für den Zeitraum vom 16.11.2005 bis zum 30.11.2005 einen Beitrag nachzuzahlen, da die anteilige Beitragsbemessungsgrenze aufgrund des § 166 SGB VI nicht voll ausgeschöpft wurde? Anteilige Beitragsbemessungsgrenze für 15 Tage ohne Überbrückungsgeld = EUR 2.600,00 Anteilige Beitragsbemessungsgrenze für 15 Tage mit Überbrückungsgeld = EUR 2.080,00 Nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze = EUR 520,00 Würden Sie mir bitte bei der Beantwortung die jeweils zu Grunde liegenden §§ des SGB nennen. Für Ihre Unterstützung im Voraus vielen Dank.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.08.2010 | 15:06

1 Antworten

Nixam 12.08.2010 | 14:45
Neben der Entrichtung von Pflichtbeiträgen während der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen gemäss § 7 SGB VI unzulässig. Ein Anspruch auf freiwillige Versicherung besteht nur, wenn eine Pflichtversicherung nicht besteht. ....und eine Höherversicherung, wie es sie vor dem 01.01.1992 geben hat, gibt es seit dem 01.01.1992 nicht mehr(§232 SGB VI). Viele Grüsse Nix
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