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Beitragsnachzahlung für Schulausbildung bis zum 17. Lj.

von Rebo17.01.2008 | 13:05
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Für Zeiten der Schulausbildung vom 16. Lj bis zum 17. Lj. können Beiträge nachgezahlt werden. Auf was sollte man achten? Nach meiner Meinung würde sich der neue Gesamtleistungswert vermindern, sofern eine Nachzahlung unter dem Wert des alten Gesamtleistungswert geleistet worden ist.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach derzeitiger Rechtslage (ab 01/2009 entfällt die Bewertung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten) kann die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 207 SGB VI für Schulausbildungszeiten zu einer Verminderung der Rentenhöhe führen. Von einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr kann nicht generell abgeraten werden. Im Hinblick auf die von Ihnen angesprochenen Auswirkungen im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung werden von den Rentenversicherungsträgern jedoch in der Regel vor einer entsprechenden Nachzahlung Probeberechnungen durchgeführt. Sie sollten sich also in jedem Fall vor der Einzahlung von freiwilligen Beiträgen von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.

Da Sie sich in der Materie näher auszukennen scheinen hier noch diese Erklärung:

Durch die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge für Zeiten vor dem 17. Lebensjahr verlängert sich der belegungsfähige Gesamtzeitraum und dadurch vermindert sich - bei niedrigen Beiträgen - der Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten sowie der beitragsgeminderten Zeiten maßgebend ist. Auf diese Weise verringert sich die Summe der Entgeltpunkte für die beitragsfreien Zeiten.

Je mehr Zeiten als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, um so negativer können sich die niedrigen nachgezahlten Beiträge auf die Bewertung dieser Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung auswirken.

2 Antworten

Tomam 17.01.2008 | 15:08
Da haben sie recht, im Regelfall lohnt diese Nachzahlung auch nur, wenn man schon genau sagen kann, dass einem Wartezeitmonate fehlen werden um 1. überhaupt einen Rentenanspruch erwerben zu können 2. einen vorgezognen Rentenanspruch zu erwerben. Nur leider ist ihr persönlicher Fall online nicht beurteilbar. Für eine auf sie persönlich bezogene Auskunft wäre ein Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll.
Amadéam 17.01.2008 | 20:32
Tun Sie hier nichts ohne Beratung bei einer Auskunfts- u. Beratungsstelle Ihres Rentenversicherngsträgers. Übrigens, es besteht die Möglichkeit, eine Probeberechnung zu beantragen.
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