Nach derzeitiger Rechtslage (ab 01/2009 entfällt die Bewertung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten) kann die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 207 SGB VI für Schulausbildungszeiten zu einer Verminderung der Rentenhöhe führen. Von einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr kann nicht generell abgeraten werden. Im Hinblick auf die von Ihnen angesprochenen Auswirkungen im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung werden von den Rentenversicherungsträgern jedoch in der Regel vor einer entsprechenden Nachzahlung Probeberechnungen durchgeführt. Sie sollten sich also in jedem Fall vor der Einzahlung von freiwilligen Beiträgen von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.
Da Sie sich in der Materie näher auszukennen scheinen hier noch diese Erklärung:
Durch die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge für Zeiten vor dem 17. Lebensjahr verlängert sich der belegungsfähige Gesamtzeitraum und dadurch vermindert sich - bei niedrigen Beiträgen - der Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten sowie der beitragsgeminderten Zeiten maßgebend ist. Auf diese Weise verringert sich die Summe der Entgeltpunkte für die beitragsfreien Zeiten.
Je mehr Zeiten als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, um so negativer können sich die niedrigen nachgezahlten Beiträge auf die Bewertung dieser Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung auswirken.