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Experten-Antwort

Beitragsnachzahlung vor Bezug von EM-Rente

von Domitian04.12.2015 | 22:18
1426 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, eine Nachzahlung von Beiträgen für das 17. Lebensjahr bzw. für Zeiten der (Hoch)schulausbildung, die keine Anrechnungszeiten sind (z.B. weil die Höchstsumme dafür überschritten wurde, 8 Jahre?) müßte auch dann noch möglich sein, nachdem bereits ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt wurde (er aber noch in Bearbeitung ist und der tatsächliche Rentenbeginn erst in vier Monaten ist)? Gibt es noch weitere Voraussetzungen oder Einschränkungen, außer dass das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf? Bis wann wäre das ggf. möglich? Kann für jeden Monat nachgezahlt werden, der o.g. Kriterien erfüllt? Ich habe gelesen, dass die Berater der DRV selbst keine Beratung darüber anbieten, welche Beitragszahlungen zu welchen Rentenerhöhungen führen werden - da es m.W. kein kostenloses Programm für die Rentenberechnung mehr gibt, wird es wohl am besten sein, dafür einen Rentenberater in Anspruch zu nehmen? Vielen Dank im voraus

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Domitian,

ich möchte inhaltlich auf die Antwort von "W*lfgang" verweisen.

Insbesondere die Problematik einer Beitragszahlung NACH (med.) Feststellung einer Erwerbsminderung bitte ich zu beachten (wirken sich dann erst zum nächsten Leistungsfall aus).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@W*lfgang,

ich halte die einschlägigen RAAen für ziemlich abschließend.

vgl.:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_207R9

und insbes.

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_75R3.2 (dortiger letzter Absatz)

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5 Antworten

W*lfgangam 04.12.2015 | 23:04
Hallo Domitian, möglich ist die Beitragszahlung schon unter den erforderlichen Voraussetzungen. Aber: die Wirksamkeit der Beiträge/Rentensteigerung hängt vom Eintritt des Versicherungsfalles EM ab, nicht vom Beginn der EM-Zahlung. Beiträge nach Eintritt des Versicherungsfalles zählen erst für den nächsten Rentenfall - bei anhängigem EM-Verfahren wäre eine jetzige Einzahlung mit Sicherheit wirkungslos, wenn der EM-Fall med. bereits eingetreten ist (andernfalls würde man diesen Antrag ja wohl kaum stellen). Hochrechnung mit fiktiven Beiträgen/fiktiven Versicherungsfällen ...können Sie von der Hauptverwaltung der jeweiligen DRV anfordern. Mangels Priorität wird es wohl ein paar Tage länger dauern. Daher können Sie das gleich mit einem Antrag zur Beitragsnachzahlung verbinden und haben die Fristen gewahrt. Ob Sie dann die Nachzahlungsoption wirklich ziehen, entscheiden Sie nach Vorlage der Probeberechnungen. Gruß w.
Domitianam 07.12.2015 | 09:24
Vielen Dank für die Bemühung, W*lfgang und Experte! Im vorliegenden Fall wurde ein Rehaantrag nach Ende der med. Reha umgedeutet als Rentenantrag. Dann hat sich das tatsächlich erledigt.
W*lfgangam 07.12.2015 | 21:46
Zitat von Domitian anzeigenausblenden
Hallo Domitian, sehe ich noch nicht so. Wenn bereits ein Rentenverfahren anhängig ist (auch der umgedeutete Reha-Antrag ist das, bzw. sogar die Aufforderung dazu), wäre eine Beitragsnachzahlung unter dieser Frist/Reha-Antrag und Wirksamkeit der Beitragszahlung/Erhöhung für die eigene Rente zu prüfen. Ob Sie damit auf die eine 'Schaltsekunde'/Nachzahlungsantrag vor Reha-/Rentenantrag kommen ...nichts ist unmöglich - eine Nachfrage an die Grundsatzabtl. DRV ist es immerhin wert. Gruß w.
Domitianam 08.12.2015 | 12:25
Falls das relevant wäre, hier noch Details zum Fall: Die Erwerbsminderung wurde bereits festgestellt, mit Datum des Entlasstages aus der Rehabilitation (so steht es in der Aufforderung der DRV, einen formalen Rentenantrag zu stellen, und so wurde es auch von einer Mitarbeiterin bestätigt, d.h. dass es medizinisch von seiten der DRV schon festgestellt ist; die Entlassung erfolgte denn auch mit eingeschränktem zeitlichem Leistungsvermögen). Es handelt sich um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Eine evtl. künftige Gewährung einer Arbeitsmarktrente wäre dann wohl auch kein neuer Leistungsfall?
W*lfgangam 08.12.2015 | 20:32
Zitat von Domitian anzeigenausblenden
Hallo Domitian, damit ist eine Beitragsnachzahlung bei Ihnen wirkungslos. Die von mir erwähnte 'Schaltsekunde vorher' aus potentiell früher/laufenden Verfahren liegt nicht vor. Aus der RAA: "Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte dann zu ermitteln, wenn die Erwerbsminderung während eines Beitragsverfahrens oder Rentenverfahrens eingetreten ist und die freiwilligen Beiträge dann innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI gezahlt werden." und "Liegt die Erwerbsminderung allerdings "seit Rentenantragstellung" vor, sind während dieses Rentenverfahrens gezahlte freiwillige Beiträge immer nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Entgeltpunkte sind für diese freiwilligen Beiträge nicht zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zulassung der Beitragszahlung zusammen mit dem Rentenantrag gestellt wird. Denn die Erwerbsminderung liegt in diesen Fällen seit dem Beginn des Tages der Rentenantragstellung, also ab 0:00 Uhr vor." *) Thx an Expertin/in für den 2. informativen Link. *) ergänzend/spitzfindig könnte man sagen, bei EM-Antrag im Laufe des Tages (ich fange selten um 0:00 h an zu arbeiten, bzw. ist dann regelmäßig kaum Terminvereinbarung möglich – mit ausgewählten Kundinnen vielleicht ;-)) wird der EM-Antrag zur selben Zeit gestellt, wird die Nachzahlungsmöglichkeit damit auch erst 'in der selben Sek.' möglich, also zeitgleich/nicht vorher = für diesen (EM)Rentenfall daher nutzlos. Gruß w.
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