Hallo kathrin,
wenn mich nicht alles täuscht, war der Beruf eines Fotografen bis zum Jahr 2003 ein zulassungspflichtiges, in die Handwerksrolle einzutragendes Handwerk. Soweit Sie mit Ihrem Gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen wurden, würde auch seit diesem Zeitpunkt bzw. seit Beginn der selbständigen Tätigkeit (und auch laufend) grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.
Dies bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger - zumindest für die vergangenen vier Jahre - eine Nachforderung von Beiträgen prüfen müsste. Ob es zu einer Nachforderung kommt oder wie hoch diese ist, kann ich von hieraus allerdings nicht beurteilen. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab (Art des Beitrages und Einkommenshöhe). Zusätzlich wären auch laufend Beiträge zu zahlen, soweit die Tätigkeit nicht nur geringfügig ist oder Sie von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch machen können (Voraussetzung 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen).
Sollten Sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein (Reisegewerbe?), sehe ich anhand Ihrer Angaben jedoch keine weiteren Voraussetzungen, die eine Versicherungspflicht begründen könnten.
Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen, sich direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und eine Klärung herbeizuführen.